VERKEHRSRECHT
Stoppschild missachtet - Kasko-Versicherung zahlt nicht
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KÖLN (DAV). Das Missachten eines Stoppschilds gehört weiterhin zu den ?Todsünden? im Straßenverkehr. Wer trotz Stoppschildes ohne anzuhalten auf eine Kreuzung fährt und einen Unfall verursacht, handelt in aller Regel grob fahrlässig und kann für den eigenen Schaden von seiner Kasko-Versicherung keinen Ersatz beanspruchen. So entschied das Oberlandesgericht Köln in einer von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) mitgeteilten Entscheidung.
In dem Fall hatte die Klägerin geltend gemacht, sie habe das Schild wegen eines ?Augenblicksversagens? übersehen. Sie sei ortsunkundig und durch ihre Mutter abgelenkt gewesen, für die sie sich auf der Suche nach einem Krankenhaus befunden habe.
All dies vermochte den Senat nicht zu beeindrucken: ?Fährt ein Kraftfahrer (...) in völliger Missachtung des Schildes (...) ohne anzuhalten (...) in die Kreuzung ein, handelt er mit einer Sorglosigkeit, die sich aus den gerade im Straßenverkehr nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen heraushebt; er beachtet nicht, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen?, so das Urteil. Stoppschilder seien rechts und links der Fahrbahn deutlich sichtbar angebracht gewesen, vor der Kreuzung habe sich zusätzlich eine durchgezogene Haltelinie befunden. Ihre Ortsunkundigkeit könne die Klägerin nicht entlasten, und von ihrer Mutter hätte sie sich nicht ablenken lassen dürfen, sondern im Zweifelsfall anhalten müssen. Besondere Umstände, die der Klägerin ein entschuldigendes ?Augenblicksversagen? zubilligen würden, sahen die Richter nicht. Die Frau blieb damit auf ihrem Schaden von über 9.000 Euro sitzen.
Oberlandesgericht Köln
Urteil vom 19. Februar 2002
Aktenzeichen: 9 U 132/01
Quelle: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein
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