VERWALTUNGSRECHT
Straftat kann zum Verlust des Doktortitels führen
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Münster (jur). Ein Doktortitel passt nicht zu Straftaten mit Wissenschaftsbezug. In solch einem Fall kann der Doktorgrad wieder entzogen werden, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen am Donnerstag, 10. Dezember 2015 (Az.: 19 A 2820/11). Die Münsteraner Richter bestätigten damit die Entscheidung der Universität Bonn, einem ehemaligen Geschäftsführer eines mittlerweile pleitegegangen „Instituts für Wissenschaftsberatung“ den Doktortitel zu entziehen.
Der Mann war seit 1992 in dem Institut in Bergisch-Gladbach tätig. Dabei vermittelte er Promotionskandidaten an infrage kommende Hochschulprofessoren. Von den Promotionswilligen verlangte er in der Regel rund 20.000 Euro Honorar. Bestechungsgelder sorgten dafür, dass die Hochschulprofessoren die vermittelten Promotionskandidaten auch immer annahmen und betreuten.
Normalerweise sehen Universitäten eine Mindestnote vor, um überhaupt zur Promotion zugelassen zu werden. Alternativ können auch erst spezielle Seminare absolviert werden.
Aufgrund der Zahlungen an einen Professor der Universität Hannover verurteilte das Landgericht Hildesheim den Geschäftsführer am 14. Juli 2008 wegen Bestechung in 61 Fällen zu einer dreieinhalbjährigen Haftstrafe. Außerdem sollte der Angeklagte eine Geldbuße in Höhe von 75.000 Euro zahlen.
Die Philosophische Fakultät der Universität Bonn entzog daraufhin dem Geschäftsführer seinen Doktortitel in Erziehungswissenschaften. Die Promotionsordnung sehe vor, dass bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat, bei deren Begehung der Doktortitel eingesetzt wurde, der akademische Titel wieder entzogen werden kann.
Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte am 28. Oktober 2011 den Doktortitelentzug (Az.: 6 K 3445/10; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Dieser sei wegen des besonderen Wissenschaftsbezuges und des gravierenden strafrechtlichen Fehlverhaltens des Klägers gerechtfertigt.
Dem folgte nun auch das OVG. Die wissenschaftsbezogenen Straftaten des Klägers rechtfertigen die Entziehung des Titels. Die Folgen der Entscheidung für seine persönliche Situation seien hinreichend berücksichtigt worden.
Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.
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