Bei der Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c StGB handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Den Tatbestand erfüllt, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er fahruntüchtig ist, oder grob verkehrswidrig und rücksichtslos eine der im Gesetzt aufgeführten sieben „Todsünden“ begeht und dadurch eine Gefahr für eine andere Person oder fremde Sache von bedeutendem Wert verwirklicht. Geahndet wird dieses Verkehrsvergehen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Daneben wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen, außerdem werden sieben Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen.
Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn bei einem Kraftfahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von wenigstens 1,1 Promille bzw. bei Radfahrern 1,6 Promille oder mindestens 0,3 Promille und ein Fahrfehler gegeben sind. Bei einem Sturztrunk kurz vor Fahrtbeginn ist zu beachten, dass es wegen der Anflutungswirkung des Alkohols ausreicht, wenn der Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt eine Alkoholmenge im Körper hatte, die zu einer entsprechenden Blutalkoholkonzentration führen kann. Eine Messung der Atemalkoholkonzentration darf zum Nachweis von absoluter Fahruntüchtigkeit nicht herangezogen werden, sie kann lediglich als Indiz für eine relative Fahruntüchtigkeit gewertet werden. Anders verhält es sich bei Verkehrsordnungswidrigkeiten.
Bei den anderen berauschenden Mitteln (Drogen, Medikamente) gibt es keinen verbindlichen Grenzwert zur Annahme von absoluter Fahruntauglichkeit. Es müssen neben einem bestimmten Wirkstoffspiegel im Blut immer auch Ausfallerscheinungen vorliegen. Allgemeine Merkmale von Drogenkonsum sind insoweit nicht ohne Weiteres ausreichend.
Eine konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn der Eintritt der Verletzung nur noch vom Zufall abhängt. Der Täter selbst ist nicht tauglicher Gefährdeter im Sinne der Vorschrift, wohl aber der Beifahrer, es sei denn, er ist gleichzeitig Anstifter oder Gehilfe der Trunkenheitsfahrt. Auch das vom Täter geführte Fahrzeug ist kein taugliches Gefährdungsobjekt, selbst wenn es in fremdem Eigentum steht. Ein bedeutender Wert wird ab EUR 1.300,- angenommen.