Wer einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Zur Tatbestandsverwirklichung ist es erforderlich, dass der Täter mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Je gefährlicher sich die Gewalthandlung darstellt, desto eher kann auf einen entsprechenden Vorsatz geschlossen werden. Dieser besteht aus einer Wissens- und einer Willenskomponente. Wenn der Täter zwar die Lebensbedrohlichkeit seiner Vorgehensweise erkannt hat, gleichwohl aber ernsthaft auf ein Ausbleiben des Todeseintritts vertrauen durfte, liegt mangels des erforderlichen Willenselements kein Vorsatz, sondern nur bewusste Fahrlässigkeit vor. In diesen Fällen wird dann aber der Straftatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge zu prüfen sein. Der Mindeststrafrahmen beträgt insoweit drei Jahre. Zur Abgrenzung vom bloßen Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz bedient sich der BGH der so genannten Hemmschwellentheorie, wonach angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber der Tötung eines Menschen immer die Möglichkeit in Betracht gezogen werden muss, dass der Täter die Gefahr des Todes nicht erkannt oder darauf vertraut hat, dass dieser nicht eintritt. Insbesondere bei einer spontanen und in affektiver Erregung ausgeführten Einzelhandlung kann nicht zwangsläufig auf das erforderliche voluntative Vorsatzelement geschlossen werden. Der Tatrichter hat immer eine Gesamtwürdigung aller Tatumstände vorzunehmen. In Fällen von Provokation durch Misshandlung oder schweren Beleidigungen liegt möglicherweise nur ein minder schwerer Fall des Totschlags vor. Der Mindeststrafrahmen beträgt dann ein Jahr.
Mord ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen, wobei zumindest einer der in § 211 Abs. 2 StGB genannten Begleitumstände vorliegen muss. Dieses Delikt wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft und unterliegt keiner Verfolgungsverjährung.
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird nach § 223 StGB wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Unter körperlicher Misshandlung versteht man ein übles, unangemessenes Verhalten, das entweder das Wohlbefinden oder die Unversehrtheit nicht unerheblich beeinträchtigt. Schädigung der Gesundheit ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands.
In § 224 StGB sind fünf Qualifikationstatbestände enthalten. Sind diese erfüllt, droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Daneben gibt es noch die Tatbestände der schweren Körperverletzung, der Körperverletzung mit Todesfolge und der fahrlässigen Körperverletzung.