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Trunkenheit im Verkehr

Verkehrsrecht

Autor: Volker Dembski - Rechtsanwalt, verfasst am 26.10.2011 (501 Zugriffe)

Wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, macht sich nach § 316 StGB wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar. Die Regelung gilt nicht nur für Kraftfahrzeugführer, sondern auch für Radfahrer.

Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille liegt unwiderlegbar Fahruntüchtigkeit vor. Die Promillegrenze Fahrrad beträgt 1,6. Beim Erreichen der 0,3 Promillegrenze ist Fahruntüchtigkeit gegeben, wenn ein alkoholbedingter Fahrfehler hinzutritt. Ab Erreichen der 0,5 Promillegrenze ist zumindest eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG verwirklicht. Sofern eine Straftat vorliegt, wird diese beim Ersttäter mit einer Geldstrafe geahndet. Gleichzeitig ordnet das Gericht einen Führerscheinentzug wegen Alkohol an und verhängt eine Sperrfrist. Außerdem werden Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen. Ferner wird die Führerscheinstelle ab Erreichen der 1,6Promillegrenze im Rahmen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die Vorlage einer MPU verlangen.

Bei Rauschmitteln gibt es keine verbindlichen Grenzwerte. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings beim Konsum von Cannabis entschieden, dass erst ab einem bestimmten Wirkstoffnachweis davon ausgegangen werden kann, dass der Fahrzeugführer unter einer für die Ordnungswidrigkeit relevanten Wirkung des Betäubungsmittels gestanden hat. Bei THC soll diese Wirkstoffmenge bei 1 ng/ml liegen. Insoweit hat sich das Bundesverfassungsgericht an der Empfehlung der sogenannten Grenzwertkommission orientiert. Hinsichtlich anderer Rauschmittel hat die Grenzwertkommission ebenfalls Empfehlungen ausgesprochen: Morphin (10 ng/ml), BZE (75 ng/ml), XTC (25 ng/ml), MDE (25 ng/ml), Amphetamin (25 ng/ml). Nachdem es bei Rauschmitteln keine verbindlichen Grenzwerte gibt, muss bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr immer der Nachweis geführt werden, dass der Fahrzeugführer aufgrund des Genusses berauschender Mittel fahruntüchtig gewesen ist. Erforderlich sind demnach ein drogenbedingter Fahrfehler oder sonstige Ausfallerscheinungen. Allein aufgrund allgemeiner Merkmale des Drogenkonsums (gerötete Augen, verwaschene Sprache, erweiterte Pupillen, etc.) kann jedoch nicht zwingend auf eineFahruntüchtigkeit geschlossen werden.


Autor:
Volker Dembski - Rechtsanwalt, Nymphenburger Straße 17, 80335 München, Deutschland
Telefon: 089-51701794, Telefax: 089-51639985, E-Mail: dembski@fachanwalt-strafrecht-muenchen.org

Ratgeber von: Volker Dembski - Rechtsanwalt

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