STEUERRECHT
Übernahme von Strafzetteln meist lohnsteuerpflichtig
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München (jur). Zahlt der Arbeitgeber die Strafzettel seiner Angestellten, liegt meist ein geldwerter Vorteil und damit lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Übernahme der Bußgelder ganz überwiegende „betriebsfunktionale Gründe“ hat, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Mittwoch, 22. Januar 2014, veröffentlichten Urteil (Az.: VI R 36/12). Der Arbeitgeber dürfe solche Gründe aber nicht mit rechtswidrigen Anweisungen an seine Angestellten rechtfertigen, betonten die Münchener Richter.
Im konkreten Fall hatte ein Speditions- und Fuhrunternehmen Bußgelder ihrer Fahrer wegen des Überschreitens von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung der Ruhezeiten übernommen.
Nach einer Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes sah die Behörde in der Zahlung der Bußgelder an die Fahrer zusätzlich geleisteten Arbeitslohn. Auf diesen müsse Lohnsteuer gezahlt werden.
Das Speditionsunternehmen wollte dies nicht einsehen und verteidigte sich. Eine Lohnsteuerpflicht bestehe bei an den Arbeitnehmer gewährten geldwerten Vorteilen nicht, wenn das Unternehmen damit ein überwiegend eigenes Interesse verfolgt.
Doch sowohl das Finanzgericht Köln als auch der BFH zeigten dem Spediteur die Grenzen auf. Es sei zwar geltende Rechtsprechung, dass bei der Übernahme von Verwarnungsgeldern im Falle eines überwiegenden betrieblichen Interesses keine Lohnsteuerpflicht vorliegt. Dies gelte aber nicht für „gegen die Rechtsordnung verstoßende, mit Bußgeldern belegte rechtswidrige Weisungen des Arbeitgebers“, so der BFH in seinem Urteil vom 14. November 2013.
So habe hier das Speditionsunternehmen generell die Anweisung an seine Fahrer ausgegeben, die Lenk- und Ruhezeiten zu überschreiten. Mit der Anweisung eines solchen rechtswidrigen Verhaltens lägen aber keine „betriebsfunktionalen Gründe“ für die Übernahme der Bußgelder und der damit einhergehenden Lohnsteuerfreiheit vor.
Ähnlich hatte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel bereits am 1. Dezember 2009 entschieden, dass die Übernahme von Bußgeldern nach Verkehrsverstößen sozialversicherungspflichtig sein kann (Az.: B 12 R 8/08 R, siehe auch JurAgentur-Archivmeldung). Hier hatte der Arbeitgeber ebenfalls ein Bußgeld in Höhe von 750 Euro für das Überschreiten der Lenk- und Ruhezeiten aus „überwiegend betrieblichem Interesse“ bezahlt.
Das BSG entschied, dass hier tatsächlich ein betriebliches Interesse für die Übernahme des in Frankreich verhängten Verwarnungsgeldes vorlag. Denn die Polizei wollte den Lkw bis zur Zahlung des Bußgeldes festsetzen. Daher habe ein betriebliches Interesse für die Übernahme des Bußgeldes vorgelegen. Zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge müsse der Arbeitgeber in diesem Fall daher nicht entrichten.
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