VERWALTUNGSRECHT
Überschwemmungsgebiete dürfen auch f. bebaubare Grundstücke festgesetzt werden
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Mehrere Grundstückseigentümer wandten sich mit Normenkontrollanträgen gegen eine Rechtsverordnung, durch die entlang des Wiesbaches (Rheinland-Pfalz) ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt worden ist. In dem festgesetzten Überschwemmungsgebiet ist die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen in der Regel verboten. Das festgesetzte Überschwemmungsgebiet erstreckt sich auch auf Gebiete, die nach Bauplanungsrecht bebaubar sind, weil sie innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Gemeinde liegen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Normenkontrollanträge abgelehnt.
Auf die dagegen eingelegten Revisionen hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden, es sei mit dem Eigentumsbegriff und der gemeindlichen Planungshoheit vereinbar, auch bebaute oder nach Bauplanungsrecht bebaubare Gebiete in ein Überschwemmungsgebiet einzubeziehen. Der Hochwasserschutz sei eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, die das grundsätzliche Bauverbot im Überschwemmungsgebiet rechtfertige. Weder die Gemeinden noch die Eigentümer würden unverhältnismäßig belastet. Das Bauverbot knüpfe an die natürliche Lage des Grundstücks an. Ein Überschwemmungsgebiet könne nur für solche Grundstücke festgesetzt werden, die – hier nach Maßgabe eines 50-jährigen Hochwassers – tatsächlich bei Hochwasser überschwemmt würden. Ihre Bebauung erhöhe die Gefahr einer Ausweitung des Hochwassers, indem sie bisher vorhandene Rückhalteflächen verringere. Zugleich setze sich eine Bebauung der Grundstücke der Gefahr einer Beeinträchtigung durch Hochwasser aus.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, weil noch geklärt werden muss, ob alle von der Rechtsverordnung erfassten Grundstücke tatsächlich bei Hochwasser überschwemmt zu werden drohen.
BVerwG 7 CN 1.04 – Urteil von 22. Juli 2004