WETTBEWERBSRECHT
(Un-) Zulässigkeit von Werbeanrufen und Double-Opt-In Verfahren
Autor: Volker Backs LL.M. - Rechtsanwalt
BGH Urteil vom 10.02.2011*, I ZR 164/09 - Telefonaktion II
Der Bundesgerichtshof hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung festgestellt, daß die deutschen Regelungen zur Zulässigkeit von Werbeanrufen, die an strenge Voraussetzungen geknüpft sind, mit dem Europäischen Recht vereinbar sind. Die nationalen deutschen Regelungen gehen zwar über die Richtlinie der Europäischen Union über unlautere Geschäftspraktiken hinaus. Sie sehen jeden unaufgeforderten Werbeanruf stets als unzumutbare Belästigung an mit der Folge, daß diesbezüglich ein Unterlassungsanspruch besteht. Dies ist nach Ansicht des Senates aber aufgrund einer Öfnnungsklausel Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation zulässig.
In dem vom BGH entschiedenen Fall wird festgestellt, daß das elektronische Double-Opt-In Verfahren von vorneherein ungeeignet ist, das Einverständnis der Verbraucher zur Kontaktaufnahme mittels Werbeanruf nachzuweisen. Nach Ansicht des Senates ist nicht auszuschließen, daß die angegebene Telefonnummer in einer Bestätigungsmail an den Werbenden nicht dem Angerufenen zuzuordnen sei, sei es zufällig oder absichtlich, weshalb gerade nicht von einem Einverständnis ausgegangen werden kann.
Der vom BGH zu entscheidenden Sachverhalt betraf die Teilnahme an einem Gewinnspiel, bei dem die Teilnehmer ihre Telefonnummer angegeben haben und ein weiteres Feld markierten, mit dem sie sich mit Telefonwerbung einverstanden erklärten. Danach war ihnen eine Bestätigungsmail für das Gewinnspiel zugegangen, deren Erhalt sie dann bestätigten (Double-Opt-In).
Rechtsanwalt Volker Backs rät Werbenden, sich sehr genau mit den Anforderungen an die Zulässigkeit von Werbeanrufen zu befassen. " Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung mit einem Telefonanruf wirbt kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € belegt werden. Von der Möglichkeit, entsprechende Verstöße zu ahnden, wird in Zukunft im Sinne gestärkter Verbraucherrechte vermehrt Gebrauch gemacht werden. Die Marktteilnehmer sollten sich darauf einstellen."
(*Quelle: PM 29/2011 des BGH)
Volker Backs LL.M.
Rechtsanwalt
21.03.2011