VERKEHRSRECHT
Unbeleuchteter Sperrpfosten auf Radweg führt zur Haftung
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Berlin (DAV). Wer nachts einen unbeleuchteten, schwer wahrnehmbaren Sperrpfosten auf einen neben der Fahrbahn verlaufenen Fuß- und Radgehweg aufstellt, verletzt die Verkehrssicherungspflicht und haftet für den daraus entstehenden Unfall. So entschied das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 09. November 2001 (AZ 9 U 252/98), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt. Allerdings gelte auch für Radfahrer das Sichtfahrgebot. Daher treffe den Radfahrer ein Mitverschulden, welches seine Einsprüche um ein Drittel vermindert.
Im vorliegenden Fall stürze die Klägerin mit ihrem Fahrrad gegen ein - auf dem Fuß- und Radweg neben der Straße eingesetzten - unbeleuchteten, rot-weiß lackierten Sperrpfosten. Dabei stürzte sie und verletzte sich. Sie konnte auch nicht mit dem Sperrpfosten rechnen, da sie sich auf dem Rückweg befand und dieser Pfosten auf dem Hinweg noch nicht installiert war.
Nach Ansicht des Gerichts muss ein Hindernis für die Benutzer eines Weges rechtzeitig erkennbar sein, wenn sie gewöhnlich mit einem derartigen Hindernis nicht rechnen müssen. In der Verhandlung wurde festgestellt, dass der eingesetzte Sperrpfosten für einen Radfahrer erst spät und deshalb kaum rechtzeitig wahrzunehmen war. Die Richter minderten allerdings den Anspruch der Radfahrerin. Auch für die Klägerin gelte das Sichtfahrgebot, wonach auch Radfahrer grundsätzlich nur so schnell fahren dürfen, dass sie innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten können.
Dieser Fall zeigt, dass man erfolgreich - zumindest einen Teil - seiner Ansprüche durchsetzen kann.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft - anwaltauskunft.de