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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Verkehrsrecht

Autor: Volker Dembski - Rechtsanwalt, verfasst am 26.10.2011 (445 Zugriffe)

Bei der Verkehrsunfallflucht wird neben der Strafe regelmäßig auch ein Fahrverbot verhängt. Ist bei dem Unfall ein Mensch getötet worden oder bedeutender Sachschaden entstanden, wird anstelle des Fahrverbots die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. Von einem bedeutsamen Schaden ist ab EUR 1300,- auszugehen.

Unfall ist ein plötzliches zumindest von einem Beteiligten ungewolltes Ereignis, das in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen Gefahren steht.  Erforderlich ist ein fremdes Feststellungsinteresse, d. h. der Tatbestand ist nicht erfüllt, wenn lediglich das eigene Fahrzeug beschädigt worden ist.

Unfallbeteiligter ist derjenige, der bei einem Verkehrsunfall als Verkehrsteilnehmer anwesend ist oder sonst auf den Verkehr einwirkt. Der Beteiligte eines Verkehrsunfalls muss sich als solcher zu erkennen geben. Die Vorstellungspflicht beinhaltet jedoch nicht, Angaben zum Unfallgeschehen zu machen. Das Hinterlassen eines Zettels ist aber nicht ausreichend. Die Vorstellungspflicht besteht nicht, soweit der Berechtigte endgültig auf Feststellungen verzichtet hat. Der Verzicht auf eine sofortige Feststellung bedeutet jedoch nicht, dass keine Nachholung erforderlich ist. Wenn der Feststellungsberechtigte aber seinerseits den Unfallort verlässt, kann darin ein endgültiger Verzicht liegen.

Ein Unfallbeteiligter unterliegt zudem einer Wartepflicht. Demnach hat er solange am Unfallort zu verweilen, wie mit dem Eintreffen einer feststellungsbereiten Person zu rechnen ist. Die konkrete Dauer hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Zu berücksichtigen sind insoweit Art und Schwere des verursachten Schadens, Verkehrsdichte und Witterung. Wenn sich der Unfallbeteiligte nach Ablauf der Wartefrist oder sonst berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, muss er die erforderlichen Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen. Auch der Begriff der Unverzüglichkeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

Das Gericht mildert die Strafe oder kann von Strafe absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, die Feststellungen freiwillig nachträglich ermöglicht.


Autor:
Volker Dembski - Rechtsanwalt, Nymphenburger Straße 17, 80335 München, Deutschland
Telefon: 089-51701794, Telefax: 089-51639985, E-Mail: dembski@fachanwalt-strafrecht-muenchen.org

Ratgeber von: Volker Dembski - Rechtsanwalt

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