Rechtsanwälte
Rechtsanwalt
Notar
Patentanwalt
Steuerberater
Wirtschaftsprüfer
Sachverständiger
Unternehmensberater
Mediator
Übersetzer
Dolmetscher
Detektei

Unterhalt gegenüber minderjährigen Kindern - Erwerbsobliegenheit

Familienrecht

Autor: Achim Roelen - Rechtsanwalt, verfasst am 20.04.2011 (1144 Zugriffe)

Beim Kindesunterhalt ist zu unterscheiden zwischen Barunterhalt und Naturalunterhalt. Der Barunterhaltwird durch Geldzahlungen geleistet. Zu zahlen hat derjenige, der nicht die Betreuung des Kindes übernommen hat. Wer das Kind nach Trennung oder Scheidung betreut, erfüllt hierdurch seine Unterhaltpflicht (Naturalunterhalt).

Wie hoch ist der Barunterhalt?

Vom Bruttoeinkommen des Unterhaltspflichtigen sind zunächst Steuern, Sozialversicherungsabgaben und Soli abzuziehen. Von diesem Nettoeinkommen werden sodann pauschal 5% für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen - bei Nachweis höherer tatsächlicher Aufwendungen auch mehr. Der verbleibende Betrag ist das sogenannte „bereinigte Nettoeinkommen".

Die Höhe des Kindesunterhalts bemisst sich dann nach der Düsseldorfer Tabelle 2011. Zu berücksichtigen ist noch, wer das Kindergeld bezieht, das grundsätzlich beiden Eltern zur Hälfte zusteht. Geht das Kindergeld auf das Konto des betreuenden Elternteils, so ist der 50%-Anteil des zahlungspflichtigen Elternteils von dem Tabellenunterhalt abzuziehen. Im Ergebnis hat man dann den sogenannten „Zahlbetrag".

Hat das minderjährige Kind bereits eigene Einkünfte, so sind diese bedarfsdeckend anzurechnen. Häufigster Fall ist die Ausbildungsvergütung.

Grundsätzlich müssen Eltern alle verfügbaren Mittel einsetzen, um den Kindesunterhalt zu erbringen. Der sogenannte Selbstbehalt des Barunterhaltspflichtigen ist aber unantastbar und muss diesem verbleiben. Gegenüber dem minderjährigen Kind beträgt er 770,00 € bei nicht erwerbstätigen Eltern, bei erwerbstätigen 900,00 €.

Minderjährige Kinder sind besonders schutzwürdig. Daher ist der barunterhaltspflichtige Elternteil in besonderer Weise verpflichtet, Einkommen zu erzielen, um den Mindestunterhalt des Kindes zu sichern. Er muss beispielsweise Arbeit annehmen, die unter seiner beruflichen Qualifikation anzusiedeln ist, größere Entfernungen zum Arbeitsplatz und ungünstige Arbeitszeiten hinnehmen oder auch eine Nebenbeschäftigung aufnehmen.

Bei Arbeitslosigkeit hat der Unterhaltspflichtige gehörige Anstrengungen zu unternehmen, um wieder Arbeit zu bekommen. Die Familiengerichte erwarten monatlich rund 20 bis 30 Bewerbungen. Kann der arbeitslose Barunterhaltspflichtige dies nicht nachweisen, so wird er vom Familiengericht in der Regel so behandelt, als hätte er Einkünfte. Bleiben danach - mangels Masse - die Zahlungen aus, so riskiert der Unterhaltspflichtige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht ein Strafverfahren nach § 170 StGB.

 


Autor:
Achim Roelen - Rechtsanwalt, Max-Josefs-Platz 8a, 83022 Rosenheim, Deutschland
Telefon: 08031/32303, Telefax: 08031/33547, E-Mail: raroelen@gmx.de

Ratgeber von: Achim Roelen - Rechtsanwalt

nach oben
Sie lesen gerade: Unterhalt gegenüber minderjährigen Kindern - Erwerbsobliegenheit