Rechtsanwälte
Rechtsanwalt
Fachanwalt
Notar
Patentanwalt
Steuerberater
Wirtschaftsprüfer
Sachverständiger
Unternehmensberater
Mediator
Übersetzer
Dolmetscher
Detektei

Untersuchungshaft

Strafrecht

Autor: Volker Dembski - Rechtsanwalt, verfasst am 19.11.2011 (438 Zugriffe)

Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt. Dringender Tatverdacht ist gegeben, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte an einer Straftat beteiligt ist.

Bei den Haftgründen ist zu unterscheiden zwischen Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Tatschwere sowie Wiederholungsgefahr. Ein auf Fluchtgefahr gestützter Haftbefehl ist auszusetzen, wenn der Zweck der Untersuchungshaft durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden kann, insbesondere durch Meldeauflage und Sicherheitsleistung. Hierbei handelt es sich um eine besondere Ausprägung des in Haftsachen geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Bei ausländischen Beschuldigten, die ihren Wohnsitz im Bundesgebiet haben, sind in die Erwägungen der Aufenthaltstatus und die im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung drohenden ausländerrechtlichen Konsequenzen mit einzustellen. Bei ausländischen Beschuldigten, die keinen festen Wohnsitz im Inland haben, ist es abgesehen von den Fällen, in denen lediglich eine Geldstrafe droht und nach § 132 StPO verfahren werden kann, oftmals schwierig eine Inhaftierung zu vermeiden.

Sofern Untersuchungshaft vollzogen wird, kann ein Antrag auf mündliche Haftprüfung gestellt werden. Eine Haftbeschwerde ist auch dann statthaft, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird. Wenn nach der Einlegung einer Haftbeschwerde ein Haftprüfungsantrag gestellt wird, wird die Haftbeschwerde wegen des Vorranges der Haftprüfung unzulässig. Nach sechsmonatiger Untersuchungshaft prüft das zuständige Oberlandesgericht anhand der in § 121 StPO aufgeführten Kriterien von Amts wegen, ob eine Haftfortdauer zulässig ist. 


Autor:
Volker Dembski - Rechtsanwalt, Nymphenburger Straße 17, 80335 München, Deutschland
Telefon: 089-51701794, Telefax: 089-51639985, E-Mail: dembski@fachanwalt-strafrecht-muenchen.org

Ratgeber von: Volker Dembski - Rechtsanwalt

nach oben
Sie lesen gerade: Untersuchungshaft