Wer eine Urkundefälschung begeht, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren belegt.
Unter Urkunde versteht man jede Verkörperung einer Gedankenerklärung, die dazu geeignet und bestimmt ist, eine außerhalb ihrer selbst liegende Tatsache im Rechtsverkehr unter Beweis zu stellen und dem Erklärenden zugeordnet werden kann.
Die Gedankenerklärung muss einen Aussteller erkennen lassen. Gemeint ist hier nicht derjenige, der die Urkunde hergestellt hat, sondern die Person, die hinter der Erklärung steht. Der Aussteller muss nicht notwendig existieren. Er muss aber individualisierbar sein und darf sich nicht in der Anonymität verlieren. Die Verwendung eines Allerweltsnamens schließt die Urkundeneigenschaft aber nur dann aus, wenn die Identität des Urhebers offenkundig verborgen bleiben soll. Grundsätzlich ist auch die Benutzung von Kürzeln oder Zeichen ausreichend.
Eine Urkunde ist unecht, wenn Sie über die Identität des Ausstellers täuscht. Ein unwahrer Inhalt hat aber keine Auswirkungen auf die Echtheit der Urkunden. Es liegt dann lediglich ein schriftliche Lüge vor. Eine Urkunde ist verfälscht, wenn der Inhalt einer echten Urkunde verändert wird.
Der Täter muss zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln. Dieser ist nicht betroffen, wenn lediglich im gesellschaftlichen Verkehr oder innerhalb zwischenmenschlicher Beziehungen getäuscht wird.