MEDIENRECHT
Urteil des BGH zur Haftung eines Blogbetreibers
Autor: Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz Katrin Freihof - Rechtsanwältin
Der BGH (Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10) hat sich zur Frage geäußert, inwieweit ein Hostprovider für einen das Persönlichkeitsrecht verletzenden Blog-Eintrag, hier Google-Blog, haftet.
Der Presserklärung des BGH ist folgendes zu entnehmen:
„Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung. Hinsichtlich der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungiert die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthält unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet hat. Das Landgericht hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der Verbreitung einer Behauptung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte insoweit keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die angestrebte Klageabweisung weiter.“
Der für das Rechtsgebiet zuständige VI. Zivilsenat hat die Zuständigkeit deutscher Gerichte wie die Vorinstanzen ebenfalls bejaht und hält deutsches Recht für einschlägig.
Der Bundesgerichtshof hat in der gestrigen Entscheidung die Voraussetzungen klar benannt, unter denen ein Hostprovider als Störer in Anspruch genommen werden kann. Dabei geht es um die Haftung für eine von einem Dritten verfasste Äußerung auf einem Blog, die gegen Persönlichkeitsrechte verstößt.
In der Presserklärung heißt es hierzu weiter:
„Dies setzt voraus, dass der Hostprovider die im Folgenden dargelegten Pflichten verletzt hat:
Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann.
Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.“
Der BGH wies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück. Die Parteien haben nun die Möglichkeit, zu den festgestellten Voraussetzungen der Haftung Stellung zu nehmen.
Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10
Landgericht Hamburg – Urteil vom 22. Mai 2009 - 325 O 145/08
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 2. März 2010 - 7 U 70/09
BGH, Pressemitteilung vom 25.10.2011 zum Urteil VI ZR 93/10 vom 25.10.2011