§ 177 StGB schützt die sexuelle Selbstbestimmung, also die persönliche Freiheit über Zeitpunkt, Art und Partner sexueller Betätigungen selbstbestimmend zu entscheiden. Alle Tatbestandsalternativen setzten voraus, dass das Opfer genötigt wird, d. h. zu einem Verhalten gegen seinen Willen gezwungen wird. Nötigungsmittel sind Gewalt, Drohung sowie die Ausnutzung einer schutzlosen Lage.
Gewalt ist jede der unmittelbaren Vorbereitung oder Durchführung der sexuellen Handlung dienende Krafteinwirkung auf den Körper des Opfers zur Überwindung etwaigen Widerstands, die eine Zwangswirkung entfaltet.
Eine Drohung setzt voraus, dass der Täter ein Übel in Aussicht stellt, auf dessen Verwirklichung er sich Einfluss zuschreibt. Die tatsächliche Verwirklichung des Übels ist nicht notwendig. Es reicht aus, wenn das Opfer die Drohung ernst nimmt.
Tathandlung kann auch die Überwindung des entgegenstehenden Opferwillens unter Ausnutzung der schutzlosen Lage sein, ohne dass für den Nötigungsakt eine bestimmte Handlungsform erforderlich ist. Vielmehr kann sich die Nötigung in der Vornahme sexueller Handlungen erschöpfen.
Am erforderlichen Vorsatz des Täters fehlt es, wenn dieser den entgegenstehenden Willen des Opfers nicht zumindest für möglich hält. Es kommt insoweit auf die konkreten Tatumstände an. Indizien gegen die Unkenntnis sind Gewalthandlungen. Die Behauptung des Täters, er habe irrtümlich angenommen, die Gewalt sei erwünscht, wird in der Regel als Schutzbehauptung bewertet.