VERKEHRSRECHT
Verkehrsbehörde muss zügige Rettungsdiensteinsätze gewährleisten
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Berlin (jur). Rettungsdienste müssen vor ihrer Rettungswache innerhalb von Sekunden bei einem Einsatz starten können. Wird dort die Straße oft zugeparkt oder werden die Einsatzfahrzeuge immer wieder durch entgegenkommende Fahrzeuge behindert, muss die Straßenverkehrsbehörde Maßnahmen dagegen ergreifen, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Montag, 20. Februar 2017, bekanntgegebenen Urteil (Az.: VG 11 K 339.16). Dies könnten Halteverbote oder auch die Einrichtung einer Einbahnstraße sein.
Damit bekam der Betreiber einer Rettungswache in Berlin-Friedenau recht. In der Rettungswache sind Notfallrettungswagen und ein Intensivtransportwagen stationiert, die unmittelbar der Disposition der Berliner Feuerwehr unterstehen. Bei Notfalleinsätzen kam es jedoch immer wieder zu Verzögerungen von bis zu 60 Sekunden. Grund waren auf der Straße beidseitig parkende und entgegenkommende Autos.
Die Straßenverkehrsbehörde hielt dies für hinnehmbar und lehnte straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen wie Halteverbote oder die Einrichtung einer Einbahnstraße ab.
Verkehrsbehörde muss Maßnahmen einleiten
Doch der Rettungsdienst kann entsprechende Maßnahmen verlangen, um Verzögerungen bei Notfalleinsätzen zu vermeiden. Es komme schließlich auf jede Sekunde an. So müssten bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Schlaganfällen die Rettungskräfte innerhalb weniger Minuten beim Patienten sein, um weitere Gesundheitsschäden oder gar den Tod zu verhindern.
In Berlin müsse ein Notfallrettungswagen nach den geltenden Bestimmungen innerhalb von acht Minuten ab der Alarmierung bei der hilfebedürftigen Person sein. Daher sei auch eine Verzögerung von einer Minute nicht unerheblich, so das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 6. Februar 2017.
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