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Verkehrsordnungswidrigkeit

Verkehrsrecht

Autor: Volker Dembski - Rechtsanwalt, verfasst am 31.10.2011 (296 Zugriffe)

Die Verkehrsordnungswidrigkeit ist von der Verkehrsstraftat zu unterscheiden. Um eine möglichst gleichmäßige Ahndung zu erreichen, ist für Verkehrsordnungswidrigkeiten ein bundeseinheitlicher Bußgeldkatalog geschaffen worden. Der Bußgeldkatalog orientiert sich nicht an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen und stellt daher nur eine Orientierungshilfe für die Gerichte dar, die jeweils den konkreten Einzelfall zu bewerten haben.

Ergeben sich im Rahmen der Ermittlungen durch die Verwaltungsbehörde Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat, ist die Sache an die Staatsanwaltschaft abzugeben. Umgekehrt gibt die Staatsanwaltschaft die Sache an die Verwaltungsbehörde ab, wenn die Ermittlungen in Richtung auf die Straftat eingestellt werden und der Verdacht für eine Verkehrsordnungswidrigkeit bestehen bleibt. Bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit findet das Opportunitätsprinzip Anwendung, d. h. die Verfolgung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde. Bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten kann verwarnt und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfunddreißig Euro erhoben werden.

Erledigt sich die Sache nicht durch Verwarnung, ist dem Betroffenen vor Erlass eines Bußgeldbescheides Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Wenn das dann zuständige Amtsgericht nicht durch Beschluss entscheidet, kommt es zur Hauptverhandlung.

 

Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG gilt bis zum Erlass des Bußgeldbescheides eine dreimonatige Verjährungsfrist, danach beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate. Bei Verstößen gegen § 24 a StVG gilt eine zweijährige Verjährungsfrist.

Die Verjährung kann durch verschiedene Ereignisse unterbrochen werden, insbesondere durch die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe. Diese Unterbrechungsalternativen gelten alternativ, nicht kumulativ.

Nach jeder Unterbrechungshandlung beginnt eine neue Verjährungsfrist zu laufen, die Verfolgung verjährt jedoch spätestens, wenn das doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre, verstrichen sind. Die Verjährung wird jedoch nur demjenigen gegenüber unterbrochen, auf den sich konkrete Handlung bezieht.

Zwischen Deutschland und Österreich besteht ein Staatsvertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen. Auf Grundlage dieser Regelung wird durch die Bundesländer Vollstreckungshilfe zum Zwecke der Beitreibung von Geldforderungen geleistet. Urkunden und Schriftstücke können direkt an den Betroffenen per Post übersandt werden.

In Österreich gibt es keinen Bußgeldkatalog. Einfache Verkehrsverstöße werden im Rahmen eines abgekürzten Verwaltungsstrafverfahrens mittels Organmandat, Anonym- oder Strafverfügung geahndet. Bei schwerwiegenderen Zuwiderhandlungen kommt das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung.


Autor:
Volker Dembski - Rechtsanwalt, Lindwurmstraße 80, 80337 München, Deutschland
Telefon: 089-51701794, Telefax: 089-51639985, E-Mail: dembski@fachanwalt-strafrecht-muenchen.org

Ratgeber von: Volker Dembski - Rechtsanwalt

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