BANKRECHT / KAPITALMARKTRECHT
Verwendung einer "0190"-Nummer im Zusammenhang mit der Werbung für eine Kreditvermitt
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Kreditvermittlung, Wettbewerbsrecht:
Verwendung einer "0190"-Nummer im Zusammenhang mit der Werbung für eine Kreditvermittlung
Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil vom 29.07.2003, Az: 3 U 1225/03
1. Entstehen dem Kunden bereits für die Kontaktaufnahme mit einem Kreditvermittler Gebühren, da dieser dafür eine Telefonmehrwertdienstnummer (sog. "0190"-Nummer) verwendet, so verstößt der Kreditvermittler gegen die §§ 655c, 655d BGB, wonach eine Vergütung für Kreditvermittlung nur im Erfolgsfall geschuldet wird.
2. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Vorschriften ist dann auch wettbewerbswidrig, wenn die Übertretung bewusst und planmäßig zum Mittel des Wettbewerbs gemacht wird, um einen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor Mitbewerbern zu erzielen.
BGB § 655c, § 655d, UWG § 1