WASSERRECHT
Wasserversorger haftet für Leitungen bis zur Wasseruhr
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Koblenz (jur). Wasserversorger sind für die Leitungen bis zur Wasseruhr verantwortlich. Für einen Schaden vor der Wasseruhr müssen sie auch dann haften, wenn er auf dem Grundstück des Kunden entsteht, heißt es in einem am Montag, 12. Mai 2014, bekanntgegebenen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz (Az.: 1 U 1281/12).
Im entschiedenen Fall war Wasser aus einem verrosteten Rohr in einer Garage ausgetreten, als die Eigentümerin länger im Ausland war. Sie verlangte nun Schadenersatz vom Wasserversorgungszweckverband.
Das OLG Koblenz gab ihr Recht. Der Schaden sei zwar oberhalb des Bodens in der Garagenmauer entstanden, aber noch vor der Wasseruhr. Dieser Teil der Leitungen stehe im Eigentum des Zweckverbandes. Ihn treffe daher „eine uneingeschränkte Kontroll- und Unterhaltungspflicht“. Die Wasseruhren würden ohnehin regelmäßig ausgetauscht. Zumindest bei dieser Gelegenheit müssten die Mitarbeiter des Wasserversorgungszweckverbandes auch die Zuleitungsrohre überprüfen.
Die „haftungsrechtliche Verantwortung“ des Zweckverbandes ende erst hinter der Wasseruhr, betonten die Koblenzer Richter. Davor treffe ihn aber „die ausschließliche Verantwortung“. Daher könne der Zweckverband der Garageneigentümerin kein Mitverschulden anlasten, weil sie die Rohre nicht überprüft habe.
Das Koblenzer Urteil vom 17. April 2014 ist bereits rechtskräftig. Das Landgericht soll nun lediglich noch die Höhe des Schadens feststellen.
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