WETTBEWERBSRECHT
Werbung mit Angebotspreis nur für konkrete Produkte
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Karlsruhe (jur). In gedruckter Werbung für Haushaltsgeräte müssen Händler auch die Typenbezeichnung nennen. Diese führe zur „Produktidentität“ und sei daher notwendig, damit Verbraucher „eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung“ treffen können, heißt es in einem am Mittwoch, 16. April 2014, veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe (Az.: I ZR 17/13).
Ein Händler für Elektrogeräte mit fünf Filialen vorrangig im Raum Stuttgart hatte 2011 Kühlschränke, Waschmaschinen und andere Geräte beworben. Genannt waren jeweils die Marke, verschiedene technische Angaben und der Preis.
Der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Bad Homburg reichten diese Angaben nicht aus. Um den Verbrauchern eine Bewertung des Angebots zu ermöglichen müsse die Werbung auch die genaue Typenbezeichnung des jeweiligen Geräts angeben. Andernfalls sei die Werbung irreführend und daher unzulässig.
Dies hat der BGH nun bestätigt. Nach deutschem und europäischem Recht müsse zumindest gedruckte Werbung mit Preisen für konkrete Produkte die wesentlichen Informationen enthalten, „die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung zu treffen“. Daher sei es unlauter, Informationen vorzuenthalten, um Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, „die er sonst nicht getroffen hätte“.
Die Typenbezeichnung für Elektrohaushaltsgeräte sei ein solches „wesentliches Merkmal dieser Geräte“, urteilte der BGH. Auch wenn es sich meist um reine Fantasienamen handele, führe die Typenbezeichnung die Verbraucher zur „Produktidentität“. Sie werde genutzt, um Preise und Geräte zu vergleichen und gegebenenfalls auch weitere Informationen einzuholen. Sie dürfe daher jedenfalls in der gedruckten Werbung den Verbrauchern nicht vorenthalten werden.
In seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 19. Februar 2014 weist der BGH deutlich darauf hin, dass die Pflicht zur umfassenden Information in der Werbung auch vom jeweiligen Kommunikationsmedium abhängt. Beispielsweise auf einen Werbespot im Radio wäre das Karlsruher Urteil daher wohl eher nicht übertragbar.
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