ARZTRECHT
Widerruf der Approbation nach einem Strafverfahren - Vorsicht bei Verfahrensabsprachen (Deals)!
Autor: Thomas M. Amann - Rechtsanwalt
Die Berufsausübung der Heilberufe ist in den landesrechtlichen Regelungen der Heilberufsgesetze sowie in den Berufsordnungen der jeweiligen Berufskammern geregelt. Schuldhafte Verstöße gegen die Bestimmungen der Berufsordnung können berufsgerichtliche Verfahren nach dem jeweiligen Heilberufsgesetz nach sich ziehen. In diesen Verfahren kann dem Betroffenen als drastischste Konsequenz sein aktives und passives Berufswahlrecht entzogen oder seine Berufsunwürdigkeit feststellt werden. Die Kammern kooperieren zudem mit der zuständigen Verwaltungsbehörde, die die Approbation als Psychotherapeut oder als Arzt widerrufen kann.
Unterliegt der von einem Ermittlungsverfahren Betroffene der Aufsicht einer berufsständischen Einrichtung und ist dies der Strafjustiz (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) bekannt, kann davon ausgegangen werden, dass die Justiz die zuständige Kammer über das Straf- bzw. über das Ermittlungsverfahren informieren wird.
Daher sind bereits im (frühen) Stadium des Strafverfahrens durch eine entsprechend fokussierte Strafverteidigung die möglichen späteren berufsrechtlichen Weiterungen zwingend miteinzubeziehen.
Vor diesem Hintergrund ist auch äußerste Vorsicht bei so genannten Verfahrensabsprachen (Deal) geboten!
Dies vor allem, weil die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils grundsätzlich zur Grundlage einer Persönlichkeitsbeurteilung im Approbations-Widerruf-Verfahren gemacht werden können. Dies gilt auch, wenn das Urteil auf einer Verfahrensabsprache beruht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 9 S 2530/09).
Das heißt, ein verlockend mildes Urteil im Strafverfahren kann schnell ein herbes Eigentor werden, was die Approbation angeht.