„Zugangsvermutung“ auch bei gemeinsamem Briefkasten
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Lüneburg (jur). Nutzen mehrere Mieter einen Briefkasten gemeinsam, müssen sie auch das darin liegende Risiko tragen. Jedenfalls kann ein Mieter nicht den Zugang eines Behördenschreibens mit dem Hinweis bestreiten, der Brief sei vermutlich von einem anderen Mieter irrtümlich weggeworfen worden, heißt es in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Lüneburg vom 3. August 2012 (Az.: 12 LA 180/11).
Im Streitfall hatte eine Autoversicherung die Kraftfahrzeugbehörde über das Auslaufen eines Versicherungsschutzes informiert. Die Behörde forderte daraufhin den Halter auf, eine neue Versicherung oder den Verkauf des Autos nachzuweisen. Andernfalls werde der Wagen stillgelegt.
Der Halter kam dem nicht fristgerecht nach und behauptete, er habe den Bescheid der Behörde gar nicht bekommen. Er nutze einen Briefkasten gemeinsam mit weiteren Mietparteien. Schon früher sei es vorgekommen, dass Mitmieter wichtige Briefe irrtümlich mit unerwünschter Werbung im Altpapier entsorgt hätten.
Dem OVG reichte diese „bloße Vermutung" nicht aus. Es bleibe bei der allgemeinen „Zugangsvermutung" – also der Vermutung, dass ein bei der Post aufgegebenes Behördenschreiben dem Empfänger auch zugeht. Schließlich hätten alle Mieter ein gemeinsames Interesse, dass keine wichtigen Briefe wegkommen. Gerade, wenn dies schon einmal geschehen sei, sei daher mit einer erhöhten Aufmerksamkeit auch der Mitmieter zu rechnen, argumentierten die Lüneburger Richter.
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