MIETRECHT
Zweitwohnungen in Berlin dürfen an Feriengäste vermietet werden
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Berlin (jur). Die Bezirksämter in Berlin müssen die vorübergehende Vermietung von Zweitwohnungen an Hauptstadt-Urlauber in der Regel genehmigen. Denn Wohnraum geht dadurch nicht verloren, wie das Verwaltungsgericht Berlin in drei am Dienstag, 9. August 2016 verkündeten Urteilen betont (Az.: 6 K 91.16, 6 K 151/16 und 6 K 153/15).
Es gab damit drei Eigentümern recht, die ihren Hauptwohnsitz in Dänemark, Italien beziehungsweise Rostock haben. Sie nutzen ihre teils kreditfinanzierten Zweitwohnungen für berufliche oder private Aufenthalte in Berlin.
Beim jeweiligen Bezirksamt hatten sie beantragt, die Berliner Wohnungen an den von ihnen nicht genutzten Tagen an Feriengäste vermieten zu dürfen. Das Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz sieht einen solchen Genehmigungsvorbehalt vor. Hier hatten die Bezirksämter die Genehmigung verweigert.
Den dagegen gerichteten Klagen gab das Verwaltungsgericht nun statt. Weil es sich um Zweitwohnungen handele, seien die Voraussetzungen für eine Genehmigung hier erfüllt. Die Eigentümer hätten ein schutzwürdiges privates Interesse an der Vermietung. Ein zumindest gleichgewichtiges öffentliches Interesse an einem Verbot bestehe nicht. Denn durch die Nutzung durch Feriengäste gehe hier kein Wohnraum verloren, weil die Zweitwohnungen sonst zulässig leer stünden.
Anhaltspunkte für einen Missbrauch gebe es in allen drei Fällen nicht.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das Verwaltungsgericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in Berlin zu.
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