POLIZEI- UND ORDNUNGSRECHT
Zwölfmonatiges Aufenthaltsverbot für betrügerische Hütchenspieler zulässig
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Berlin (jur). Hauen betrügerische Hütchenspieler an immer denselben Orten mit ihrem Spiel Passanten übers Ohr, kann die Polizei ein zwölfmonatiges Aufenthaltsverbot aussprechen. Zur Verhütung von Straftaten kann der Polizeipräsident eine entsprechende Maßnahme verfügen, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem am Montag, 3. September 2012, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: VG 1 L 196.12).
Konkret ging es um einen Mann, der in Berlin „Unter den Linden“, an der Friedrichstraße und deren Nebenstraßen mit betrügerischem Hütchenspiel sein Geld verdient. Bei dem Spiel werden Passanten animiert, einen unter einem Hütchen oder einer Walnussschale versteckten Gegenstand nachzuverfolgen. Der Hütchenspieler vertauscht dabei die Hütchen mit dem darunter versteckten Gegenstand so untereinander, dass unbedarfte Mitspieler glauben, das richtige Hütchen immer erkennen zu können. Hat der Mitspieler schließlich Geld für seinen Hütchentipp gesetzt, verläuft das Vertauschen der Hütchen so schnell, dass er nicht mehr folgen kann und seinen Einsatz verliert.
Im entschiedenen Fall wurde der Antragsteller insgesamt 33 Mal wegen „Hütchenspiels“ an immer denselben Orten angetroffen. Es lagen mittlerweile zwölf von der Polizei ausgesprochene Platzverweise, vier Strafanzeigen wegen Betrugsverdachts und 16 Ordnungswidrigkeiten vor. Die Polizei verhängte daraufhin ein zwölfmonatiges Aufenthaltsverbot für jene Berliner Straßen und Plätze, auf denen der Mann sein Hütchenspiel angeboten hatte.
Mit seinem Beschluss vom 30. August 2012 hat das Verwaltungsgericht das Aufenthaltsverbot nun bestätigt. Die Prognose der Polizei, dass der Mann auch in Zukunft an den betroffenen Straßen und Plätzen einem betrügerischen Hütchenspiel nachgeht, sei nicht zu beanstanden. Das zwölfmonatige Aufenthaltsverbot sei zur „Gefahrenabwehr erforderlich und angemessen“, so die Berliner Richter.
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