GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Bundesarbeitsgericht soll entschieden haben, dass dem Verzicht eines Arbeitnehmers auf seine Urlaubsansprüche nichts entgegensteht. Einzig bei Vorliegen einzelvertraglicher Abreden, welche zu einem gänzlichen Ausschluss der Existenz eines diesbezüglichen Anspruchs führen, müsse man anders entscheiden. Nach dem BurlG (Bundesurlaubsgesetz) stehen Arbeitnehmern Abgeltungsansprüche zu, wenn aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubstage nicht ganz oder nur partiell in Anspruch ... weiter lesen