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Die sog. therapeutische Sicherheitsaufklärung ist von der sog. Eingriffsaufklärung zu unterscheiden. Letztere ist dadurch gekennzeichnet, dass diese dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen oder auch nicht, Rechnung trägt. Demgegenüber betrifft die therapeutische Sicherheitsaufklärung die Pflicht des Arztes zum Hinweis auf Maßnahmen zur Sicherung des Heilungserfolges. In Zeitlicher Hinsicht ist hier regelmäßig der Zeitraum ab der Vornahme der Behandlungsmaßnahme relevant. Sinn und Zweck ist es, den Patienten zu einem therapiegerechten Verhalten zur Vermeidung möglicher Selbstgefährdung zu veranlassen, und zwar im ... weiter lesen
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Rauhaus Rechtsanwälte sind seit vielen Jahren speziell auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechtes tätig und vertreten medizingeschädigte Patienten außergerichtlich sowie gerichtlich bundesweit. Beiden Rechtsanwälte der Kanzlei, Rechtsanwalt Dr. jur. Alexander Rauhaus und Rechtsanwältin Nathalie Raffel, wurde von der Rechtsanwaltskammer wegen nachgewiesener besonderer theoretischer Fachkenntnisse wie praktischer Erfahrungen der Titel Fachanwalt/ Fachanwältin für Medizinrecht verliehen. Ärztliche Behandlungsfehler/ Kunstfehler ereignen sich in allen medizinischen Fachbereichen, in der Praxis des niedergelassenen Arztes ebenso wie im Krankenhaus, bei der ... weiter lesen
Ärzte haben zunehmend Schwierigkeiten, ihre berufliche Tätigkeit im Bereich der Geburtshilfe haftpflichtzuversichern. Eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und Vermögensschäden und schließt das Haftpflichtrisiko des nachgeordneten ständigen ärztlichen und medizinischen Hilfspersonals ein. Entscheidend ist, dass für Personenschäden ausreichende Deckungssummen zur Verfügung stehen, innerhalb dieser Summe ohne Begrenzung für die einzelne geschädigte Person. Für Sach- und Vermögensschäden genügen unter Umständen wesentlich niedrigere Deckungssummen. Wer als Arzt im Bereich der ... weiter lesen
Die sog. Passivlegitimation, die Frage danach, wer Anspruchsgegner ist, hat vor allem rechtstechnische Bedeutung bei der Geltendmachung von Ansprüchen im Bereich des Geburtsschadensrechts. Das Gegenstück zur Passivlegitimation ist die Aktivlegitimation, also die Frage nach dem Inhaber des Anspruchs. Der Bundesgerichtshof hatte bereits in seiner Entscheidung vom 14.02.1995 (Az: VI ZR 272/93) hinsichtlich der Frage der haftungsrechtlichen Abgrenzung der Verantwortungsbereiche von Hebamme, Belegarzt und Krankenhausträger entschieden. Sofern sich eine Patientin auf seine Veranlassung hin zur Entbindung in ein Krankenhaus begibt, in welchem der Arzt Belegarzt ist, und auch die Eingangsuntersuchung vornimmt, ist er ... weiter lesen
Im Fall eines Geburtsschadens stellt sich die Frage, ob sog. Leitlinien der AWMF (Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V.) wegen ihres abstrakten Regelungsgehalts geeignet sind, einen Behandlungsfehler in dem individuellen Geburtsschadenfall anzunehmen, wenn nämlich der behandelnde Arzt von einer Leitlinie abweicht. Die AWMF berät über grundsätzliche und fachübergreifende Angelegenheiten und Aufgaben, erarbeitet Empfehlungen und Resolutionen und vertritt diese gegenüber den damit befassten Institutionen, insbesondere auch im politischen Raum (vgl. zu Aufgaben und Zielen der AWMF unter http://www.awmf.org/): Neben den - angesichts der zunehmenden ... weiter lesen
Wird ein Behandlungsfehler des Arztes z.B. beim Einsetzen eines Verhütungsmittels festgestellt, stellt sich die Frage, ob die sich ergebende Unterhaltspflicht für ein ungewolltes Kind einen Schaden darstellt. Diskutiert wird dies unter dem Stichwort „Kind als Schaden". Der für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14.11.06, VI ZR 48/06) stellte fest, dass im Einzelfall eine Haftung des Arztes für den Unterhaltsschaden der Eltern zu bejahen sein kann. Dies ergebe sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sog. "fehlgeschlagenen" Familienplanung, wie sie das Bundesverfassungsgericht gebilligt hat. Klargestellt wurde in ... weiter lesen
Beim Landgericht Bonn klagt ein 5-jähriger Junge gegen ein Krankenhaus aus der Eifel, weil er bei der Geburt derart geschädigt wurde, dass er ein Leben lang die Hand eingeschränkt bewegen kann. Berufswünsche als Sportler, Feuerwehrmann, Polizist oder Musiker haben sich damit weitestgehend erledigt. Bei der Geburt wog der Junge bereits 4,6 kg. Die Ärzte regten deshalb einen Kaiserschnitt an, während die Mutter aber eine natürliche Geburt wünschte. Bei der Geburt knickte die Hand vom Jungen ab und drohte im Becken stecken zu bleiben; die Hebamme versuchte sodann verschiedene Manöver um den Jungen auf die Welt zu bekommen. Mit verschiedenen Handgriffen sollte der Arm in die ... weiter lesen
Ein Arzt, der aus vollständig erhobenen Befunden einen falschen Schluss zieht, unterliegt einem - für sich allein noch nicht haftungsbegründenden - Diagnoseirrtum. Deswegen kann einem Gynäkologen nicht vorzuwerfen sein, dass er einer Patientin zur Empfängnisverhütung eine Spirale einsetzt, nachdem er eine durch gebotene Untersuchungen kaum erkennbare Anomalie der Patientin, für die es zuvor auch keinen Anhaltspunkt gab, nicht diagnostiziert hatte, auch wenn die Spirale aufgrund der Anomalie eine Empfängnis nicht verhüten konnte. Das hat der 26. Zivilsenat am 29.05.2015 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Bielefeld entschieden. Der beklagte ... weiter lesen
Gut Recht bedarf guter Hilfe – dieses deutsche Sprichwort haben sich Rechtsanwalt Dr. jur. Alexander Rauhaus und Rechtsanwältin Nathalie Raffel zum Leitsatz ihrer Arbeit gemacht. Der Schwerpunkt ihrer Arbeit liegt seit Jahren im Arzthaftungsrecht und Patientenrecht. Denn schließlich wissen die Kanzleiinhaber, dass Ärzten in Deutschland pro Jahr etwa 400.000 Behandlungsfehler unterlaufen, die teilweise unentdeckt oder ungeklärt bleiben. Daher ist eine genaue Zahl dieser Behandlungsfehler nur schwer zu ergründen. Medizingeschädigte Patienten fühlen sich nach einem ärztlichen Kunstfehler oft hilflos und alleingelassen. Zu dieser Hilflosigkeit kommen körperliche und/oder seelische ... weiter lesen
Sachverständigen-Unwesen, hier mal unter dem Motto: Noch einmal, weil es so schön war? Nein, der der Sachverständige, der bei der Schlichtungsstelle den Fall begutachtete, darf nicht noch einmal der Sachverständige im Klageverfahren sein. Sachverständige im gerichtlichen Verfahren können abgelehnt werden, wenn sie in derselben Sache bereits in einem Verfahren vor der Gutachter- und Schlichtungsstelle einer Landesärztekammer als Sachverständiger mitgewirkt haben. Der Fall: Gericht wollte noch einmal denselben Gutachter beauftragen Im Jahr 2011 wurde der Kläger wegen Dickdarmkrebs im Krankenhaus der Beklagten behandelt. Mit der Behauptung fehlerhafter Behandlung ... weiter lesen
Fragen im Zusammenhang mit der Eingriffsaufklärung und der Selbstbestimmungsaufklärung sind auch im Geburtsschadensrecht regelmäßig streitentscheidend. Im Grundsatz hat der Arzt die Voraussetzungen für eine wirksame Aufklärung darzutun und in der Praxis im Bestreitensfalle auch zu beweisen. Der Arzt hat auch im Geburtsschadensrecht die Erfüllung seiner Aufklärungspflicht nachzuweisen. Grundlage für diese Annahme ist einmal das Konzept der Rechtsprechung im Hinblick auf die deliktische Haftung des Behandlers nach §§ 823 ff. BGB. Vertragsrechtlich ist dies dem Umfang der Behandlungspflicht in Verbindung mit der entsprechenden Aufklärungspflicht geschuldet, vgl. § ... weiter lesen
Zum 01. Januar 2013 soll das neue Patientenrechtegesetz in Kraft treten. Kernstück ist die Neuregelung der §§ 630a bis 630h im BGB, welche explizit den Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patienten regeln. Daneben wird die Informationspflicht des Arztes bei erkennbaren Behandlungsfehlern festgeschrieben. Auch die Aufklärungs- und Dokumentationspflichten des Arztes sind nun ausdrücklich normiert. Die Vorschrift des § 630h BGB betrifft die Beweislastverteilung in einem Arzthaftungsprozess. Eine wesentliche Neuerung erfährt das SGB V. Nach § 13 Abs. 3a SGB V n.F. werden die Krankenkassen verpflichtet, innerhalb von 5 Wochen über die Erstellung eines MDK-Gutachtens zu entscheiden. Reagieren ... weiter lesen