Behörden
„Der glaubt wohl, es gibt keine Behörden mehr? Als ob es überhaupt ohne Behörde gehen könnte! Da möchte ja jeder über andere herfallen!“ So sprach Leo Tolstoi in „Krieg und Frieden“. Die korrekte Definition des Wortes „Behörde“ ist die einer staatlichen Einrichtung, welche für die Erfüllung von Aufgaben, die gesetzlich vorgeschrieben sind, zuständig ist. Gemäß Paragraf 1 Absatz 4 VwVfG „jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt“. Die sind Dienstleistungen des Staates den Bürgern gegenüber genauso wie Aufgaben der Staatsverwaltung und nicht zuletzt der Staatskontrolle. Die Behörden erhalten ihre Daseinsberechtigung aus den Gesetzen des Staates, sind Organe der Körperschaften.
Gesetze und Verordnungen
Behörden sind hierarchisch gegliederte Bürokratiestrukturen. Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sind penibel durch Verordnungen, Erlasse, Gesetze, Satzungen, Geschäftsordnungen oder anderen Rahmen- und Einzelvorschriften geregelt. Eine rechtliche Prüfung der Arbeit der Behörden erfolgt innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, auch durch Kommunalaufsichten und Fachaufsichten.
Verwaltungsvorschriften und der Bürger
Der Bundesbürger hat in aller Regel kein Recht, interne Abläufe einer Behörde offenlegen zu lassen. Werden Beschwerdegründe offenbar, kann eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht werden. Klagbarkeit aus inneren Abläufen heraus ist nur dann gegeben, wenn es zu einer sogenannten Selbstbindung der Verwaltung kommt. Diese Abweichung von Gesetzesregeln durch beispielsweise über die Jahre gefestigte Verwaltungssequenzen, können den Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzen.
Struktur
Die Behörden, oft auch Ämter genannt, organisieren sich in Bundes- und Landesbehörden, in Referate und Dezernate. Mehrere Referate sind eine Abteilung. Diese Landes- und Bundesbehörden führen im Namen des Bundes beziehungsweise des Bundeslandes im föderalistischen System Bundesrepublik die Gesetze aus. Die Länder handeln selbstständig im Rahmen der jeweiligen Landesverwaltung.