Infos zum Rechtsanwalt für Betriebliche Altersversorgung
Betriebliche Altersversorgung
Die betriebliche Altersversorgung wird durch den Paragrafen 1 des Betriebsrentengesetzes definiert. Die betriebliche Altersversorgung versteht sich als Versorgungsleistung des Arbeitgebers, die wirksam wird bei Alter, Invalidität und Tod.
Durchführungswege
Es existieren verschiedene Durchführungswege der bAV. In der Direktzusage wird der Arbeitgeber Rückstellungen aufbauen. Welche Geldanlage er dabei wählt, ist ihm überlassen. Die Unterstützungskasse, formal ohne Rechtsanspruch ist rückgedeckt oder auch reservepolsterfinanziert. Die Pensionskasse stellt ein selbstständiges Versicherungsunternehmen dar, hier sind die Einzahlungen steuerlich begrenzt. Die Direktversicherung weist als Produkt einer Lebensversicherungsgesellschaft viele Ähnlichkeiten mit der Pensionskasse auf. Weiter gibt es sogenannte Pensionsfonds. Sie existieren seit 2002. Pensionsfonds sind im Pensionssicherungsverein beitragspflichtig wie auch Direktzusage und Unterstützungskasse. Man nennt Pensionsfond, Pensionskasse und Direktversicherung auch mittelbare Durchführungswege, weil ihre Finanzierung über rechtlich selbstständige Unternehmen läuft. Bei der Wahl des Durchführungsweges spielen für den Arbeitgeber unternehmenspolitische sowie steuer- und bilanzrechtliche Gründe eine Rolle.
Vorteile für den Arbeitnehmer
Auszubildende, Angestellte und Arbeiter sowie Geschäftsführer profitieren in erster Linie, weil sie steuer- und sozialversicherungsrechtliche Anteile einsparen. Der spätere Rentner zieht Vorteile aus einem geringeren Steuersatz, er ist in der Lage seine gesetzliche Rente aufzustocken und kann für das Alter Rücklagen bilden. Negativ für den Arbeitnehmer ist, dass er für den verwandelten Teil des Arbeitslohnes auf eine verkürzte Altersrente, Erwerbsminderungsansprüche und Rentenanwartschaften verzichten muss. Ebenso sind Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und die Leistungen bei eventueller Arbeitslosigkeit geringer.
Vorteile für den Arbeitgeber
Die Summen an Geld, die der Arbeitgeber für die betriebliche Altersversorgung anlegt, sind nicht sozialversicherungspflichtig. Was die Steuer angeht, kann der Arbeitgeber sie als Betriebsausgaben absetzen. Außerdem ist die betriebliche Altersversorgung ein geeignetes Werkzeug, Mitarbeiter zu motivieren beziehungsweise an den Betrieb zu binden. Negativ für den Arbeitgeber sind natürlich die Haftungsgefahren bei der Beratung. Deswegen ist eine Rechtsberatung nur speziell dafür zugelassenen Rechtsanwälten und Rentenberatern erlaubt.
Zusagearten
Zusagen, einzelvertraglich oder als Zuwendung kollektiv-vertraglich, beruhen auf der Zusage des Arbeitgebers. Sie können auf Basis einer Betriebsvereinbarung oder aufgrund eines Tarifvertrages geschehen. Die Entgeltumwanderungsvereinbarung ergänzt oder ändert den bestehenden Arbeitsvertrag. Es existieren verschiedene Zusagearten. Bei der Leistungszusage wird dem Arbeitnehmer eine bestimmte Leistung, also Rente oder Kapitalleistung zugesagt. Bei der beitragsorientierten Leistungszusage , die normalerweise in Verbindung mit den versicherungsförmigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge benützt wird, sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu, einen gewissen Betrag, entweder regelmäßig oder auch einmalig, an eine Einrichtung zur Versorgung zu bezahlen. Die Beitragszusage mit Mindestleistung wurde für die Pensionsfonds entwickelt. Sie ist in Paragraf 16 Absatz 3 des BetrAVG geregelt. In der Bundesrepublik ist keine reine Beitragszusage möglich, also das Versprechen des Arbeitgebers einfach eine bestimmte Summe an den Arbeitnehmer zu bezahlen, die der dann selber anlegen kann. Nach Paragraf 1I3 des betrieblichen Altersvorsorgegesetzes, der sogenannten Einstandspflicht, haftet der Arbeitgeber immer für die Zusage, die er gegeben hat. Den Anspruch auf Gehaltsumwandlung laut Paragraf 1a des BetrAVG darf der Arbeitgeber nicht verweigern.
Anpassungsprüfungspflicht
Der Paragraf 16 des BetrAVG verpflichtet den Arbeitgeber „alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden (...)“ Dem Arbeitgeber ist es gestattet, hierbei auch die momentane wirtschaftliche Lage und die Zukunftsprognose mit zu berücksichtigen. Ist die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so gestaltet, dass eine Steigerung der Leistung möglich ist, muss der Arbeitgeber sich an der Nettolohnentwicklung ähnlicher Arbeitnehmergruppen in seiner Firma sowie am Verbraucherpreisindex für die Bundesrepublik orientieren. Dies ist in Paragraf 16 Absatz 2 des BetrAVG geregelt. Werden jedoch die laufenden Leistungen pro Jahr um wenigstens ein Prozent erhöht, wird die bAV über eine Pensionskasse oder Direktversicherung durchgeführt. Ist dort geregelt, dass alle Überschüsse für die Maximierung der laufenden Leistungen verwendet werden, kann auf die Anpassungsprüfungspflicht verzichtet werden. Dasselbe ist der Fall, wenn eine Beitragszusage mit einer Mindestleistung gegeben wurde.