Ein Beitrag von Alexander Bredereck , Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Beschluss des BGH vom 13. September 2010 – 1 StR 220/09 –, BGHSt 55, 288-314.
Ausgangslage:
Der Arbeitgeber kann sich strafbar machen, wen er eine Betriebsratswahl unzulässig beeinflusst.
Wahlbeeinflussung durch finanzielle Unterstützung von Kandidaten:
Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber einzelnen Kandidaten direkte oder indirekte finanziellen Unterstützungen oder sonstige Zuwendungen, Hilfen oder Ähnliches gewährt. Das gilt zumindest dann, wenn dies Einfluss auf die Wahl hat. Ein solcher Einfluss kann etwa durch bestehen, dass einem einzelnen Kandidaten ... weiter lesen