1. Arbeitgeber ist, wer die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kraft Arbeitsvertrages fordern kann und das Arbeitsentgelt schuldet.
2. Eine gesetzliche Definition des Begriffs gibt es nicht.
3. Die Arbeitgeberstellung wird maßgeblich vom Direktionsrecht geprägt, kraft dessen der Arbeitgeber die konkrete Leistungspflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich Art, Ort und Zeit näher gestalten kann.
4. Arbeitgeber kann sein: a. eine natürliche Person (z. B. Einzelkaufmann, Privatperson), b. eine juristische Person des privaten Rechts (z. B. Aktiengesellschaft, GmbH, rechtsfähiger Verein), c. eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. Bund, Land, Gemeinde, ... weiter lesen