Elternzeit
Nach der Geburt eines Kindes können sich Eltern, die sich in einem regulären Arbeitsverhältnis befinden, für einen Zeitraum unentgeltlich von ihrer Arbeit freistellen lassen. Dieser befristete Zeitraum setzt voraus, dass das ruhende Arbeitsverhältnis am Ende der Elternzeit wieder aufgenommen wird. Hierfür bedarf es keiner Ankündigung oder Aufforderung durch den Arbeitgeber. Die Elternzeit ist bis zum Ende des 3. Lebensjahres des Kindes zu gewähren. Sie kann zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Es wird vorausgesetzt, dass die Eltern in dieser Zeit ihr Kind selber betreuen und erziehen sowie im selben Haushalt zu leben. Der Wohnsitz hat sich innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu befinden. Ein eventuelles Arbeitsverhältnis innerhalb der Elternzeit darf eine Höchstanzahl von 30 Arbeitsstunden pro Woche nicht überschreiten. Die Beantragung für Elternzeit ist spätestens 7 Wochen vor ihrem Beginn beim Arbeitgeber einzureichen. Sie beinhaltet eine genaue Angabe der beantragten Zeiträume innerhalb der nächsten 2 Jahre. Während der Elternzeit genießt das entsprechende Elternteil vollständigen Kündigungsschutz, mit Ausnahme eines Sonderkündigungsrechtes zum Ende der Elternzeit.
Das Thema Elternzeit ist nicht jedem Arbeitgeber genehm, geschweige denn geläufig. Besonders in kleinen und mittelständischen Firmen kann es daher leicht zu Auseinandersetzungen kommen. Gibt es hinsichtlich der Elternzeit an sich, des Kündigungsschutzes oder der Wiederaufnahme der Tätigkeit am Ende der Elternzeit zu Streitigkeiten, sollte ein Rechtsanwalt für Elternzeit zu Rate gezogen werden. Oft bringt der Wiedereinstieg einen anderen, nicht gewohnten Arbeitsplatz mit sich, was von Seiten des Arbeitgebers durchaus Sinn macht. Auch wenn der Arbeitgeber von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht, wird oft die Unterstützung von einem Rechtsanwalt für Elternzeit gesucht.