Erbschaft
Des einen Freud‘ ist des anderen Leid! So könnte man es bezeichnen, wenn man zu den Glücklichen gehört, in den Genuss einer Erbschaft zu kommen. Dieser Fall tritt natürlich nur dann ein, sollte ein sogenannter Erblasser ein gewisses Vermögen hinterlassen. Dieses „Vermögen“ kann sich auf die unterschiedlichsten Weisen darstellen, z. B. Aktienfonds, Sparguthaben oder Immobilien. Im Gegenzug kommt es natürlich ebenso vor, dass die Erbberechtigten von einem Schuldenberg überrascht werden. In der Regel sind die Erben verpflichtet, für die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Jedoch steht es jedem frei, das Erbe beim Nachlassgericht innerhalb von sechs Wochen anzunehmen oder darauf zu verzichten. Ist diese Zeit ohne Willenserklärung verstrichen oder es wurde bereits ein Erbschein verlangt, muss die Erbschaft angenommen werden.
Dies kann für den Einzelnen eine ziemlich missliche Lage nach sich ziehen, sodass juristische Hilfe nötig wird. Vorzugsweise sollte dann ein Anwalt für Erbschaft zurate gezogen werden, der sich mit der entsprechenden Gesetzeslage auskennt. In anderen Fällen wird ein Rechtsanwalt zur Erbschaft auch die nötige Kenntnis mitbringen, falls sich z.B. mehrere Erben um den Nachlass streiten, weil der Erblasser nicht rechtzeitig ein Testament hinterlegt hat, indem das vermeintliche Erbe entsprechend aufgeteilt wurde. So könnte z. B. ein außereheliches Kind, dem das Erbe vorenthalten wird, einen Rechtsanwalt zur Erbschaft einschalten. In Normalfällen, d. h. ohne letzten Willen, wird die Erbschaft ansonsten gemäß der gesetzlichen Erbfolge geregelt. Doch je größer die Hinterlassenschaft, desto wichtiger ist es, ein detailliertes Testament zu verfassen. Zumal der Staat ebenso seinen Anteil an der Erbschaft haben möchte, der entsprechend des Erbanteils je Erbe gemäß Erbschaftssteuergesetz gezahlt werden muss.