Erbschein
Um Unsicherheiten zu vermeiden, wer berechtigt ist, ein Erbe anzutreten, kann dies mit einem Erbschein belegen. Ein Erbschein wird erteilt, wenn ein Antrag gegen eine entsprechende Gebühr beim Nachlassgericht eingereicht wurde. Voraussetzung ist der Beweis eines rechtmäßigen Erbes, d. h. die Erbberechtigung muss aus dem Testament oder dem Erbvertrag hervorgehen. Entweder wird ein Erbschein für einen Alleinerben oder für mehrere Erben, ein gemeinschaftlicher Erbschein, ausgestellt. Bei einem gemeinschaftlichen Erbschein sind die jeweiligen Erbanteile zu benennen. Ein Erbschein ist nicht unbedingt erforderlich, um die Erbberechtigung festzustellen, sollte das Erbe vertraglich geregelt sein.
Hat der Erblasser zuletzt im Ausland gewohnt, dann ist das Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes zuständig. Befindet sich das Erbe zum Teil im Ausland und obliegt dem Recht dieses Staates, bezieht sich der Erbschein dennoch auf das gesamte Erbe. So kann gegebenenfalls ein Erbschein beantragt werden, der nur den Nachlass in Deutschland umfasst. Dieser Fall tritt manchmal ein, um dem Nachlassgericht die Kosten- und Zeitaufwendungen zu ersparen, die es benötigt, um die ausländische Rechtslage zu prüfen. Gegebenenfalls könnte ein Rechtsanwalt für Erbschein und Kenntnis der ausländischen Erbrechte den Anspruch im Ausland geltend machen.
Bis vor kurzem musste auch bei Banken ein gebührenpflichtiger Erbschein vorgelegt werden, um als Erbe Zugang zu Konten oder Bankschließfächern des Erblassers zu erhalten. Dies ist gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofs seit Oktober 2013 nicht mehr statthaft. Die betreffenden Paragrafen der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute, dementsprechend nicht mehr wirksam. Sollte trotz der neuen Rechtslage eine Bank auf einen Erbschein bestehen, kann ein Anwalt zum Erbschein helfen, die Rechte seines Mandanten vor der Bank durchzusetzen.