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„Gefühlt“ nehmen die Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Unternehmern täglich zu. Durch fachkundige Beratung kann jedoch auch in diesem Bereich eine Vorbeugung und Haftungsminimierung erzielt werden. Im Fortgang dieses Artikels sollen die sechs wesentlichen Haftungsrisiken und Fallstricke für Geschäftsführer, Unternehmer und Gesellschafter aufgeführt werden. Je nach Branche und Besonderheit der jeweiligen Unternehmung dürften sich diese jedoch definitiv erweitern lassen. 1. Haftungsfalle Steuerhinterziehung / Steuerverkürzung Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung ist nicht die erste Haftungsfalle, die einem Geschäftsführer bzw. Unternehmer einfällt. Gleichwohl ist hier das Risiko einer Haftung ... weiter lesen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Aufsichtsrat fungiert innerhalb der Aktiengesellschaft (AG) als Kontrollorgan und überwacht die Geschäfte des Vorstandes. Doch auch die Beschlüsse des Aufsichtsrates unterliegen einer gewissen Kontrolle und können unter bestimmten Umständen unwirksam sein. Bei Aufsichtsratsbeschlüssen kommen zwei Mängel in Betracht. Ein Inhaltsmangel liegt vor, wenn der Beschluss inhaltlich gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt. Von einem Verfahrensmangel spricht man, wenn der Beschluss zwar ... weiter lesen
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In seiner Begründung nimmt der Bundesgerichtshof vor allem Bezug auf das Aktiengesetz (AktG). Demnach ist eine vorzeitige Wiederbestellung eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft nach einvernehmlicher Amtsniederlegung ohne besondere Gründe für fünf Jahre zulässig. Allerdings dürfe sich der Aufsichtsrat nicht länger als in nach dem AktG zulässiger Weise binden. Alle fünf Jahre müsse darüber hinaus eine Entscheidung darüber getroffen werden, ob die Amtszeit ... weiter lesen
1. Ausgangspunkt bzgl. der Kündigung eines GmbH-Anteils Im Gegensatz zu den Personengesellschaften in den §§ 131 Abs. 3 Ziff. 3., 132 HGB sieht das GmbHG kein "ordentliches" eigenes Ausscheiden eines GmbH-Gesellschafters aus der GmbH vor. Dies kann zu einer Bindung des Gesellschafters an die GmbH führen, die so nicht gewollt und beabsichtigt war und auch im Einzelfall unangemessen sein kann. Es ist daher ungemein wichtig, in den Gesellschaftsvertrag solch ein Kündigungsrecht und ein entsprechender Ablauf für das Ausscheiden aus der GmbH aufzunehmen. Denn ansonsten steckt der Gesellschafter in der GmbH fest. Die Rechtsprechung hat für diesen Fall einen "Rettungsanker" des Gesellschafters in Form eines ... weiter lesen
Unternehmenskooperation und der Eintritt auf den spanischen Markt werden häufig über Joint Venture-Verträge geregelt. Gesetzliche Grundlage für Joint Venture in Spanien Unter einem Joint Venture ist ein vertraglich vereinbarter Unternehmenszusammenschluss durch Gründung einer neuen Gesellschaft zu verstehen. Das Joint Venture ist im spanischen Recht ebenso wie andere Rechtsfiguren angelsächsischen Ursprungs nicht näher definiert. Aufgrund dessen sind die allgemeinen Normen des Zivil- und Handelsgesetzbuches zur Bestimmung der rechtlichen Voraussetzungen heranzuziehen. Wesentlich ist hierbei vor allem Artikel 1.255 des Zivilgesetzbuches ( Código Civil ), der Ausdruck des ... weiter lesen
1. Die Differenzhaftung bei der GmbH: Ein kurzer Überblick Die Differenzhaftung ist ein spezifisches Haftungskonzept, das in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Anwendung findet. Dieser Artikel zielt darauf ab, ein erstes Verständnis der Differenzhaftung bei einer GmbH zu vermitteln, die daraus resultierenden Haftungsfolgen zu erläutern und zu erklären, wie und wann diese Haftung relevant wird. 2. Was versteht man unter der Differenzhaftung bei einer GmbH? Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, bei der das Gesellschaftsvermögen von den persönlichen Vermögenswerten der Gesellschafter getrennt ist. Das Stammkapital einer GmbH beträgt mindestens 25.000 Euro und muss bei Gründung zur ... weiter lesen
Mit Urteil vom 19.05.2015 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass ein ausgeschiedener Gesellschafter nicht für erst nach seinem Ausscheiden fällig gewordene Stammeinlagen seiner Mitgesellschafter haftet (Az.: II ZR 291/14). NOETHE LEGAL Rechtsanwälte , Bonn , Düsseldorf , Frankfurt , Köln und Koblenz führt aus: Im vorliegenden Fall war der Beklagte mit einem Geschäftsanteil von 2.500,00 EUR an einer GmbH beteiligt. Einen weiteren Anteil in Höhe von 22.500,00 EUR hielt ein weiterer Mitgesellschafter. Der Beklagte erbrachte seine Einlage vollständig. Später übertrug er seinen Geschäftsanteil auf den Mitgesellschafter. Zu ... weiter lesen
1. Ausgangssituation Gesellschafterstreitigkeiten in einer GmbH können komplex sein und ab einer gewissen Eskalationsstufe nicht mehr ohne rechtsanwaltlichen Beistand zu lösen und/oder zu klären sein. Umso wichtiger ist es, bereits frühzeitig elementare Maßnahmen für die Sicherung der eigenen Gesellschafterposition in die Wege zu leiten. 2. Sofortmaßnahmen bei Gesellschafterstreitigkeiten a) Verschaffen Sie sich Klarheit über die eigene Rechtsposition Lesen Sie den Gesellschaftsvertrag der GmbH (auch Satzung genannt), um Ihre Rechte und Pflichten als Gesellschafter zu verstehen. Der Gesellschaftsvertrag regelt oft konkrete in der Gesellschaft auftretende Konstellationen. Unter anderem ... weiter lesen
GRP Rainer Rechtsanwälte, Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Die Errichtung einer GmbH kann somit zu dem Zweck errichtet werden, erwerbswirtschaftliche Gewinne zu erzielen, aber auch andere wirtschaftliche Zwecke sind denkbar. Beispielsweise bedient sich der Fiskus häufig der GmbH um die Daseinsvorsorge sicherzustellen. Dies bietet ihm Vorteile, denn er kann Einfluss nehmen und ist gleichzeitig von der Haftung ausgeschlossen. Heutzutage ist auch die sog. Freiberufler-GmbH anerkannt, sodass sich z.B. auch Rechtsanwälte, Steuerberater und Ingenieure der GmbH bedienen können. ... weiter lesen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Es liegt eine Neugründung der GmbH vor, wenn die Geschäfte einer GmbH trotz geändertem Unternehmensgegenstand neu aufgenommen werden. Als wirtschaftliche Neugründung einer GmbH soll es anzusehen sein, wenn die in der GmbH verkörperte juristische Person als unternehmensloser Rechtsträger besteht und daraufhin mit einem Unternehmen ausgestattet wird. Dies gelte auch dann, wenn ein leerer Gesellschaftsmantel wiederverwendet wird. Damit ist auch die Aufnahme von Geschäften einer GmbH mit geändertem Unternehmensgegenstand laut Urteil des ... weiter lesen
1. Notwendigkeit und Erfordernis des Bestehens von Auskunftsansprüchen eines Gesellschafters ggü. der Gesellschaft Der Auskunftsanspruch eines Gesellschafters ist ein wichtiges Recht, das es ihm ermöglicht, Informationen über die Geschäfte und den Zustand der Gesellschaft zu erhalten. Dies ist besonders wichtig, um Transparenz zu gewährleisten und den Gesellschafter in die Lage zu versetzen, seine Rechte und Pflichten als Teil der Gesellschaft effektiv wahrzunehmen. Denn ggf. muss der Gesellschafter schnell aktiv werden, um seine Rechte zu wahren und seine Rechtspositionen zu sichern. Der Umfang dieses Rechts variiert jedoch je nach Art der Gesellschaft. 2. Umfang und Rechtsgrundlage von ... weiter lesen
1. Die Person des Geschäftsführers Viele GmbH-Geschäftsführer sind sich nicht darüber bewusst, dass sie gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG ihre Organstellung kraft Gesetzes mit sofortiger Wirkung verlieren , sobald eine oder mehrere der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GmbHG vorliegt/vorliegen. Ein solcher Verlust der Geschäftsführerstellung kann sowohl für den Geschäftsführer als auch für die Gesellschaft schwer, ja sogar existenzbedrohend wiegen. Denn der Geschäftsführer ist neben den Gesellschaftern (§§ 45 ff. GmbHG) und ggf. dem obligatorischen Aufsichtsrat (§ 52 GmbHG), zwingendes Organ der GmbH, vgl. § 6 Abs. 1 GmbHG. ... weiter lesen