
Die Anwaltskanzlei Heiko Hecht ist bundesweit tätig. Der Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der arbeitsrechtlichen Beratung und Interessendurchsetzung.
Im Arbeitsrecht werden Arbeitnehmer und Betriebsräte, sowie Arbeitgeber und leitende Angestellte vertreten.
Die Kanzlei ist vorrangig tätig in Kündigungsschutzsachen. Des Weiteren werden sämtliche Felder der arbeitsrechtlichen Beratung abgedeckt. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Beratung bei Vertragsabschlüssen und die Gestaltung von Arbeitsverträgen.
Unsere Schwerpunkte
• Kündigung, Eigenkündigung, Änderungskündigung
• Abfindungs- und Aufhebungsvereinbarungen
• Beratung bei Abmahnungen, Versetzung, Mobbing
• Beratung bei Vertragsabschlüssen
• Gestaltung von Arbeitsverträgen
• Zeugnis: Prüfung - Bewertung - Fristen
• Probezeit, Urlaub
Verhaltensbedingte Kündigung:
Von einer verhaltensbedingten Kündigung wird gesprochen, wenn die Beendi-gung des Arbeitsvertrags nicht aufgrund eines Mangels an Fähigkeit und Eig-nung des Arbeitnehmers erfolgt, sondern wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers, durch das das Arbeitsverhältnis beeinträchtigt wird. Die Gründe für eine solche Kündigung sind vielfältig.
Abmahnung:
Von einer Abmahnung kann nur gesprochen werden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer deutlich und ernsthaft ermahnt und ihn auffordert, ein ganz genau bezeichnetes Verhalten zu ändern oder aufzugeben. Zudem muss die Abmahnung die eindeutige Ankündigung arbeitsrechtlicher Konsequenzen für den Wiederholungsfall enthalten.
Außerordentliche Kündigung:
Nach § 626 Abs. 1 BGB darf sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeit-nehmer das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Regelmäßig wird mit einer auf Null redu-zierten Frist („fristlose Kündigung") gekündigt. Dies ist der häufigste Unterfall der außerordentlichen Kündigung.
Kündigungsschutzgesetz:
Im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine arbeitgeberseitige Kündigung gewährt das deutsche Arbeitsrecht dem Arbeitnehmer bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Kündigungsschutz. Der allgemeine Kündigungsschutz setzt eine mindestens 6-monatige Beschäftigung und eine Betriebsgröße von mindestens 10 Mitarbeitern voraus.
Deutscher Anwaltsverein
Hamburger Anwaltsverein
Freiwillige Feuerwehr Hamburg