Insolvenzverschleppung
Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist dann zu stellen, wenn dem Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung drohen. Dies muss möglichst schnell geschehen, um größeren Schaden von den Gläubigern abzuwenden. Antragspflichtig ist bei einem Unternehmen der Geschäftsführer. Er ist von der Pflicht, den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen auch dann nicht befreit, wenn ein solcher bereits von einem Dritten gestellt wurde.
Von der Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bis zur Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens dürfen maximal drei Wochen vergehen – wird diese Frist überschritten kann es sein, dass der Schuldner sich der Insolvenzverschleppung schuldig macht.
Ist das der Fall, können gegebenenfalls Schadensersatzansprüche der Gläubiger entstehen und der Tatbestand der Insolvenzverschleppung ist auch in strafrechtlicher Hinsicht relevant.
Eine rechtzeitige Beratung durch einen Anwalt für Insolvenzverschleppung kann dazu beitragen, hier größeren Schaden abzuwenden. Dieser informiert sich umfassend über die Situation des Unternehmens und wird gegebenenfalls dazu raten, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Natürlich muss auch der Rechtsanwalt für Insolvenzverschleppung früh genug zu Rate gezogen werden, dass er noch fristgerecht handeln und für den Schuldner tätig werden kann. Er verfügt als Experte über die notwendige Sachkenntnis und hilft dem Schuldner, hier die richtigen Entscheidungen zur rechten Zeit zu treffen.
Bevor Sie sich also der Insolvenzverschleppung mit ihren massiven zivilrechtlichen wie auch strafrechtlichen Konsequenzen schuldig machen, sollten Sie unbedingt frühzeitig einen Termin bei einem Anwalt für Insolvenzrecht vereinbaren und sich damit einen kompetenten Berater ins Boot holen. Auf diese Weise können größere finanzielle Nachteile vermieden werden.