Kilometerpauschale
Die Kilometerpauschale bietet dem auswärts arbeitenden Arbeitnehmer eine finanzielle Erleichterung. Sollte diese nicht von seinem Arbeitgeber erstattet werden, so gibt es die Möglichkeit, die Kilometerpauschale in der jährlichen Steuererklärung geltend zu machen.
Durch eine niedrigere Steuerlast wird die finanzielle Belastung dann verringert. Sie können für Fahrten mit dem eigenen PKW eine Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer ansetzen. Seit 2014 gilt die Kilometerpauschale nur noch für Fahrten mit dem PKW oder motorbetriebenen Fahrzeugen. Für Fahrten mit einem Motorrad, Motorroller, Moped oder Mofa ist eine niedrigere Kilometerpauschale anzusetzen. Hier beträgt diese lediglich 0,20 Euro für jeden gefahrenen Kilometer.
Wenn es zu Schwierigkeiten bei der Geltendmachung dieser Pauschale kommt, dann empfiehlt es sich, sich mit einem Anwalt für Kilometerpauschale in Verbindung zu setzen. Dieser kann Sie genauestens über die einzelnen Möglichkeiten informieren. Da hier in letzter Zeit einige Veränderungen vorgenommen worden sind, ist es für den juristischen Laien ein wenig unübersichtlich geworden, welche Rechte für die eigenen Belange gelten. So dürfen beispielsweise die Fahrten mit dem Fahrrad, die sonst mit 5 Cent pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden konnten, seit 2014 nicht mehr geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für die Mitfahrer-Pauschale bei PKWs, die bislang mit 2 Cent anzusetzen war. Sollten Sie in diesem Bereich Fragen haben, ist der Rechtsanwalt für Kilometerpauschale der richtige Ansprechpartner. Da dieser immer wieder mit derartigen Fragen konfrontiert wird, kann er Ihnen hier weiterhelfen. Das Sachgebiet ist in steuerrechtlicher wie auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht ziemlich komplex und ein kompetenter Experte wird Ihnen zu Ihrem Recht verhelfen können.