Infos zum Rechtsanwalt für Krankenversicherungsrecht
Die gesetzliche Krankenversicherung, als eine der wichtigsten Versicherungen in der Bundesrepublik ist hier seit 1883 Bestandteil des sozialversicherungsrechtlichen Solidarsystems. Es galt damals die Arbeiterschaft auf Seiten des Staates zu ziehen. In den Anfängen der gesetzlichen Krankenversicherung war sie nur für die Arbeiter zwingend vorgeschrieben. Die Beiträge wurden äquivalent zum Lohn berechnet. Seit 1911 gibt es auch eine Versicherungspflicht für Angestellte. Der gesetzlichen Krankasse nicht beitreten können nach wie vor (sofern sie nicht vorher bereits in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren) Sozialhilfeempfänger, Selbstständige, Soldaten, Beamte, Richter, Geistliche und Asybewerber.
Erstattung und Aufnahmepflicht
Grundsätzlich bezahlt die Krankenkasse den Versicherten die Kosten, die durch Krankheiten, Unfälle oder auch Mutterschaft entstehen. Sie ist Bestandteil des jeweiligen Sozialversicherungssystems. Neben den finanziellen Leistungen gibt es in einigen Ländern auch Sachleistungen. Es ist möglich, in einer Krankenkasse freiwilliges Mitglied zu sein. Hier existiert die Private, oder die private zusätzliche Versicherung. Die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland ist ein zweigeteilter Bestandteil des Gesundheitssystems im Sozialversicherungssystem. Momentan sind etwa 14 Prozent der Bevölkerung privat versichert, gesetzlich versichert sind etwa 86 Prozent. Für alle diejenigen, die nicht anderweitig versichert sind oder weder privat noch gesetzlich versichert sind, gilt seit dem 26. März 2007 Versicherungspflicht. Das entsprechende Gesetz nennt sich GKV-Wettbewebsstärkungsgesetz. (§5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) Für die Krankenkassen gilt so eine Aufnahmeverpflichtung. Weiter besteht seit dem 1. Januar 2009 die „Allgemeine Versicherungspflicht“. ( § 193 III VVG)
Private Krankenversicherungen
Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, befinden sich in der Regel in einer privaten Krankenversicherung. Hier finden sich vor allem Beamte und Großverdiener. Die momentane Bemessungsgrenze, ab der man sich privat versichern kann, liegt bei 4.350 Euro im Monat, also 52.200 Euro im Jahr. Dies entspricht einer Steigerung von 1,7 Prozent bezogen auf das Vorjahr. Der Beitrag in der privaten Krankenversicherung wird keineswegs, wie in der gesetzlichen Krankenversicherung üblich, nach dem berechnet, was verdient wird, sondern nach der Höhe der Leistungen, dem gesundheitlichen Zustand und dem Alter. Die Vorteile einer privaten Krankenversicherung sind (je nach Tarif) stationäre Einbettzimmer, Behandlung durch den Chefarzt, hohe Erstattung von Kosten für Zahnersatz, individuelle Zusammenstellung des Versicherungsschutzes, je nach dem gewählten Tarif ein weltweit geltender Versicherungsschutz und die Beitragsrückerstattung wenn Leistungen nicht in Anspruch genommen werden. Nachteil ist, dass jedes Familienmitglied eigene Beiträge zahlen muss (nicht so in der gesetzlichen Versicherung), die Beitragszahlungspflicht auch wenn man über sechs Wochen krank ist, diverse Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse bei Vorerkrankungen. Auch ist ein Versicherungswechsel nur sehr begrenzt möglich. Während einer Mutterschaft oder auch in den Erziehungszeiten müssen die Beiträge weiter gezahlt werden, bei Kuren werden die Unterkunftskosten nicht bezahlt.
Krankenversicherung und Steuern
Soweit der Beitrag zur Krankenversicherung erforderlich ist um ein durch das 12. Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Versorgungsniveaus zu bekommen, ist er als Sonderausgabe abzuziehen. Dies hat Geltung aber lediglich für die nach dem 3.Titel des 1. Abschnitts des 8. Kapitels des 5. Buches des Sozialgesetzbuches oder aber nach dem 6. Abschnitt des 2. Gesetzes über die Krankenversicherung der Bauern niedergeschriebenen Beiträge. Ist man nun privat krankenversichert, sind diejenigen Teile des Beitrages als Sonderausgabe abzusetzen, die auf Leistungen des Vertrages entfallen, welche, ohne die auf das Krankengeld anzurechnenden Teile der Summe, in Höhe, Umfang und Art den Leistungen nach dem 3. Kapitel des 5. Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind, auf welche man einen Anspruch besitzt. Zusatzleistungen, zum Beispiel ein Einbettzimmer im Krankenhaus, sind nicht als Sonderausgabe abzuziehen.
Auslandskrankenversicherung
Obwohl die gesetzliche Krankenversicherung innerhalb der Europäischen Union einen gewissen Anteil der Kosten übernimmt, muss der Versicherte einen großen Teil der anfallenden Kosten (zum Beispiel einen notwendigen Rücktransport) selber bezahlen. Die herkömmliche, zusätzlich abzuschließende Auslandskrankenversicherung, die oft auch in Verbindung mit Kreditkarten oder Mitgliedschaften bei Automobilclubs angeboten wird, deckt nur Notfälle ab. Es gibt auch Langzeitreiseversicherungen, die wesentlich mehr abdecken. Diese sind interessant für im Ausland arbeitende Personen.