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Experten-Ratgeber
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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen. Kündigt der Arbeitgeber wegen einer lang andauernden Erkrankung des Arbeitnehmers oder wegen häufiger Erkrankungen des Arbeitnehmers, können die Erkrankungen einen Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes darstellen. Ob eine solche Kündigung wegen Krankheit des Arbeitnehmers wirksam ist, wird von den Arbeitsgerichten nur dann überprüft, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreicht. Wird diese Frist versäumt, ist in der Regel nichts mehr wirksam zu unternehmen. Hier gibt es nur wenige Ausnahmen. ... weiter lesen
Das Arbeitsgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 09.11.2021 zum Aktenzeichen 9 Ca 163/21 die Kündigungsschutzklage eines Lehrers an einer staatlichen Berufsschule gegen seine Kündigung wegen Leugnens der Corona -Pandemie und Nichtbefolgung pandemiebedingter Schutzvorschriften zurückgewiesen; die Kündigung ist rechtmäßig. Aus der Pressemitteilung des ArbG Darmstadt vom 30.11.2021 ergibt sich: Sachverhalt: Der Kläger ist 64 Jahre alt und seit 2006 Berufsschullehrer in Groß-Gerau im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Im November 2020 mahnte das staatliche Schulamt den Kläger unter anderem deshalb ab, weil er selbst den ... weiter lesen
Ein Vergleich bietet im Rahmen einer Kündigungsschutzklage für den Arbeitnehmer große Vorteile , weil oft kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht und der Arbeitnehmer bei der Abweisung der Kündigungsschutzklage durch das Arbeitsgericht leer ausgeht , nämlich dann, wenn die Kündigung des Arbeitgebers rechtmäßig war. Für den Arbeitgeber ist ein Vergleich mit dem Arbeitnehmer im Rahmen der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ebenfalls häufig sinnvoll, weil bei einem langwierigen Kündigungsschutzverfahren der Arbeitgeber Gefahr läuft erheblichen Lohnforderungen des gekündigten Arbeitnehmers ausgesetzt ... weiter lesen
Das Arbeitsgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 25.11.2019 zum Aktenzeichen 8 Ca 335/18 entschieden, dass die fristlose Kündigung einer Führungskraft wirksam war, da die Arbeitgeberin sich insoweit auf den Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung in Bezug auf die Vernichtung einer Festplatte im Zusammenhang mit der drohenden Aufdeckung des Diesel-Skandals stützen kann. Aus der Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 25.11.2019 ergibt sich: Der Kläger, eine Führungskraft im Management, hatte die Feststellung der Unwirksamkeit insgesamt dreier jeweils fristlos, hilfsweise fristgemäß ausgesprochener Kündigungen und Zahlung von Arbeitsentgelt begehrt, die ... weiter lesen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Es ist unbedingt von Nöten, dass in den allgemeinen Arbeitsbedingungen der Hinweis im Arbeitsvertrag auf die Freiwilligkeit und den Widerruf der Sonderzahlungen gegenüber dem Arbeitnehmer deutlich erkennbar ist. Anderweitig gäbe es für den Arbeitgeber nicht die Möglichkeit der vorbehaltlosen Änderung dieser Zahlungen. Eine exakte Definition der Anteile der zusätzlichen Zahlungen, die unter dem Freiwilligkeitsvorbehalt und der Anteile die unter dem Widerrufsvorbehalt stehen, sei notwendig. So entschied das Landesarbeitsgerichts (LAG) ... weiter lesen
Ein Beitrag von Alexander Bredereck , Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen. Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitgeber einem Arbeitnehmer damit drohen, ihn wegen einer Straftat anzuzeigen. Möglicherwiese steht ein entsprechender Verdacht im Raum. Der Arbeitgeber versucht dann auf diesem Wege, den Mitarbeiter dazu zu bewegen, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen oder gar eine eigene Kündigung auszusprechen. Wie Arbeitnehmer in einer solchen Situation reagieren sollten, hatte ich in einem vorangegangenen Beitrag schon erklärt. Nun stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob sich Arbeitgeber durch eine solche Drohung eigentlich strafbar machen. Nötigung bei Drohung mit ... weiter lesen
Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin. Der Spiegel berichtet in seiner Ausgabe vom 1.10.2011, dass die Schweizer Bank UBS einen weltweiten Abbau von 3500 Arbeitsplätzen angekündigt hat. Betroffen ist dem Bericht zufolge auch der Standort Deutschland. Arbeitnehmer, die sich mit ihrer Arbeit auf die Betreuung sehr vermögender Kunden spezialisiert hatten, erhielten in Deutschland bereits die – wohl betriebsbedingte – Kündigung. Der Bericht lässt vermuten, dass nun Arbeitnehmer in der Investmentbank-Sparte betroffen seien würden. Der Spiegel zitiert eine Sprecherin der Frankfurter Tochtergesellschaft von UBS, dass ... weiter lesen
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Antrag des Betriebsrats der Kölner Niederlassung eines Versicherungsunternehmens abgewiesen, der begehrt hatte, dem Arbeitgeber die Anordnung von Arbeit am Karnevalsdienstag ohne seine Zustimmung zu untersagen. Zwar hat der Betriebsrat bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz mitzubestimmen. Im entschiedenen Fall hatte er dieses Mitbestimmungsrecht durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung im Jahr 1999 aber bereits ausgeübt. Nach dieser Betriebsvereinbarung sind die Tage von Montag bis Freitag reguläre Arbeitstage. Eine Ausnahme für den Karnevalsdienstag ist nicht vorgesehen. Um die Weiterführung der ... weiter lesen
Verübt ein Arbeitnehmer nachweislich eine Straftat, so stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund dieser Tat kündbar ist. Die Beantwortung dieser Frage hängt von vielen Faktoren ab. Zunächst stellt sich die Frage in welchem Lebensbereich die Straftat begangen wurde. Bei Straftaten bei der Arbeit, kann eher von einer Kündbarkeit des Arbeitnehmers ausgegangen werden. Insbesondere dann, wenn die Straftat gegen den Arbeitgeber gerichtet war. Hat sich der Mitarbeiter beispielsweise eines Diebstahls oder Betrugs (Arbeitszeit, Reisekosten etc.) zum Nachteil des Arbeitgebers schuldig gemacht, kommt eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht. Da allerdings ... weiter lesen
Die Datenschutzbeauftragte in den Unternehmen genießen besonderen Schutz. Für Datenschutzbeauftragte gilt ein Benachteiligungsverbot. Gem. § 4f Abs. 3 S. 5, 6 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darf der Datenschutzbeauftragte wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Unter Benachteiligung in diesem Sinne war und ist unter anderem jede Änderung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses des Datenschutzbeauftragten zu seinen Ungunsten, das Ausschließen von Vergünstigungen und das Umgehen von Beförderungen zu verstehen. Eine objektive Benachteiligung ist ausreichend, weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit müssen nachgewiesen werden. Der Datenschutzbeauftragte ... weiter lesen
Die soziale Auswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung ist auf den Betrieb beschränkt, in dem der zu kündigende Arbeitnehmer beschäftigt ist. Nach ihrer Tätigkeit vergleichbare Arbeitnehmer in anderen Betrieben des Unternehmens sind auch dann nicht in die Auswahl einzubeziehen, wenn der Arbeitgeber gemäß dem Arbeitsvertrag zu einer Versetzung des Arbeitnehmers in andere Betriebe berechtigt sein sollte. Der Kläger war seit 1973 bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Diese betrieb an verschiedenen Standorten in Deutschland Kaufhäuser. Der Insolvenzschuldnerin war arbeitsvertraglich das Recht eingeräumt, dem Kläger eine andere Tätigkeit im gleichen oder in einem anderen Haus zuzuweisen und ihn an einen anderen Dienstort zu ... weiter lesen
• Die Arbeitnehmererfindung unterscheidet man in die Diensterfindung und die freie Erfindungen. • Diensterfindungen sind solche, die entweder aus der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb entstanden sind, oder die maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs beruhen. • Der Arbeitnehmer, welcher eine Diensterfindung macht, hat diese unverzüglich dem Arbeitgeber schriftlich zu melden und hierbei deutlich zu machen, dass es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. • Der Arbeitgeber kann die Diensterfindung beschränkt oder unbeschränkt in Anspruch nehmen oder frei geben. Die unbeschränkte Inanspruchnahme hat zur Folge, dass sämtliche Recht an der ... weiter lesen