Lagervertrag
Die Definition des Lagervertrags ist in § 467 HGB zu finden. Gemäß Absatz 1 hat demnach der Lagerhalter die Pflicht, das Gut zu lagern und aufzubewahren. Der Einlagerer dagegen hat nach Absatz 2 die Pflicht, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Ein Lagervertrag kann dann geschlossen werden, wenn eine Fremdlagerung in Betracht kommt. Das kann dann der Fall sein, wenn etwa eigene Lagerkapazitäten nicht ausreichen, oder aber bestimmte Lagerbedingungen nicht gewährleistet werden können in den eigenen Lagerräumen. So etwa, wenn Ware besonders kühl gelagert werden muss, um nicht zu verderben.
Zwischen Lagerhalter und Einlagerer kommt also ein Vertrag nach dem HGB zustande. Und immer, wenn zwischen zwei Parteien ein Vertrag mit Rechten und Pflichten geschlossen wird, bietet dies Potential für rechtliche Auseinandersetzungen.
Sind Sie etwa Einlagerer und nicht damit zufrieden, wie der Lagerhalter seinen Pflichten nachkommt, können Sie sich an einen Anwalt zum Lagervertrag wenden. Dies kann der Fall sein, wenn der Lagerhalter beispielsweise die Waren nicht in eigener Obhut lagert oder aber diese nicht getrennt von den Waren anderer Einlagerer aufbewahrt. Auch kann es sein, dass er Ihnen als Einlagerer die Besichtigung Ihres Guts verwehrt.
Egal welche Unzulänglichkeiten sich aus dem Lagervertrag ergeben, nutzen Sie die Möglichkeit, sich von einem Rechtsanwalt für Lagervertrag beraten zu lassen.
Dasselbe gilt natürlich auch, wenn Sie als Lagerhalter Partei eines Lagervertrages sind. Kommt der Einlagerer seiner Zahlungspflicht nicht nach oder vernachlässigt er anderweitige Pflichten aus dem Lagervertrag, steht auch Ihnen die Möglichkeit offen, sich durch einen Anwalt auf dem entsprechenden Rechtsgebiet umfassend über Ihre Rechts aufklären zu lassen.