Infos zum Rechtsanwalt für Markenrecht
Markenrecht
Das Markenrecht in Deutschland versteht sich als Teil des Kennzeichenrechts. Dieses schützt die Namen, Bezeichnungen von Produkten im geschäftlichen Verkehr. Das Kennzeichenrecht wiederum fällt unter den gewerblichen Rechtsschutz. Grundsätzlich wird differenziert zwischen Wortmarken und Bildmarken. Wortmarke ist dabei das geschriebene Wort, Bildmarke ein Logo. Die Markenrechte existieren auf nationaler und europäischer sowie internationaler Ebene.
Die Markenklassifikation
Angesichts der Internationalisierung der Marktwirtschaft, besonders durch das World Wide Web, ist es angebracht, Markennamen möglichst auch im Ausland Schutz zukommen zu lassen. Die Markenklassifikation, auch als „Nizza-Klassifikation“ bekannt, stellt ein über alle Grenzen wirksames Abkommen dar, welches die Dienstleistungen und Waren in 45 Klassen einteilt. Es liegt durchaus im Bereich des Möglichen, das sich Hersteller denselben Namen schützen lassen, solange er in eine andere Klasse eingeteilt wurde. Am 15. 6.1957 wurde das Abkommen von Nizza über die internationale Einteilung nach Klassen von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken auf internationaler Ebene beschlossen. Alle fünf Jahre wird es überholt, um der technischen Entwicklung angepasst zu sein. Seit dem 01. Januar 2007 ist die zehnte Ausgabe gültig. In ihr wurden die Klassifikationen vollständig überarbeitet. Sie wird von der Weltorganisation für geistiges Eigentum verwaltet und in mehr als 140 Ländern angewandt. Das Ziel der 1967 gegründeten Organisation, die seit 1974 Teil der Vereinten Nationen ist, ist es, Rechte an immateriellen Gütern zu schützen.
Definition des Begriffs „Marke“
Der Markenname soll in erster Linie Dienstleistungen und Marken des einen Anbieters von denen anderer Unternehmer unterscheiden. Eine Marke sein können alle Wörter und Zeichen, auch Personennamen, sowie dreidimensionale Gestaltungen, Abbildungen, Zahlen, Buchstaben und auch Hörzeichen. Auch die Form der Ware oder ihre Verpackung können als Marke geschützt werden. Dies gilt auch für Farben und Farbzusammenstellungen. Dies geht aus dem Paragrafen 3 Absatz 1 des Markengesetzes hervor. Eine Marke muss laut dem Europäischen Gerichtshof etliche Voraussetzungen erfüllen. So muss der Marke eine allgemeine Unterscheidungseignung zukommen, es darf ihnen kein sogenanntes Schutzhindernis im Weg stehen, was bedeutet, die Marke lässt sich grafisch darstellen und ist von anderen Marken unterscheidbar. Ferner darf kein Freihaltebedürfnis existieren. Das Freihaltebedürfnis ist das berechtigte Interesse verschiedener Unternehmen, Angaben, die ihre Waren und Dienstleistungen beschreiben, frei zu nutzen. Das Freihaltebedürfnis zählt zu den absoluten Schutzhindernissen im Markenrecht.
Die Entstehung einer Marke
Eine Marke entsteht beispielsweise als Notaritätsmarke, wenn sie durchgehend (also notorisch) bekannt ist. Weiter entsteht sie durch Registrierung, durch Erlangung der Verkehrsgeltung sowie durch umfangreiche, ausgedehnte Benutzung. Die sogenannte „Stärke“ einer gewissen Marke wird beurteilt durch die Kennzeichnungskraft und dem Zeitrang. Die allermeisten Marken sind Registermarken. Eine Marke zu schützen ist nicht umsonst. Das Deutsche Patent- und Markenamt, das DPMA, verlangt zur Zeit für die Registrierung einer Marke in bis zu 3 unterschiedliche Klassen eine Gebühr von 300 Euro, pro Klasse kommen 100 Euro dazu. Der Markenschutz gilt dann für 10 Jahre und kann verlängert werden, was nochmals 750 Euro kostet.
Domain- und Markenrecht
Schwierig ist die Frage nach der Differenzierung von Marken- und Domainnamen. Man ist jedoch ganz allgemein zu der Regel gekommen, dass berechtigte Markeninhaber vom Domainbetreiber verlangen können, dass er die Nutzung unterlässt, beziehungsweise eine Übertragung stattfindet. Dies gilt jedoch nur, wenn die Domain, die denselben Namen trägt wie die Marke, auch für den Vertrieb der von der Marke geschützten Waren und Dienstleistungen benützt wird. Selbstverständlich kann auch ein Schadensersatz gefordert werden. Hier geht es aber dann darum, ob der Domaininhaber vielleicht fahrlässig, in Unwissen oder aber mit Vorsatz gehandelt hat. Auch die Benutzung von Markennamen als Keywords in Texten für Suchmaschinen im Internet kann zu Schwierigkeiten und hohen Schadenersatzansprüchen führen. Schwierig hier ist, dass beispielsweise Google unter anderem „weiterführende Keywords“ selbstständig generiert. Da kann dann auch mal ein Markenname dabei sein. So gilt: Kontrolle aller Keywords, auch der von Google automatisch generierten ist wichtig.