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Die Parteien sind zwei Wohnungseigentümergemeinschaften, denen zwei benachbarte Anwesen in der B.straße in München gehören. 1987 ließ die beklagte WEG an der hofseitigen Rückwand ihres Anwesens Efeu pflanzen, der bis 1991 an beiden Hauswänden bis zum Dach hochwuchs. Im Sommer 1991 renovierten die Beklagten die Fassade ihres Anwesens. Dabei wurden die Efeuwurzeln entfernt mit der Folge, dass die am Anwesen der Klägerin befindlichen Efeuranken verwelkten und abstarben. Da die Beklagten die Beseitigung der Ranken ablehnten, legte ein Miteigentümer der Klagepartei selbst Hand an und beseitigte einen Teil der Ranken zwischen dem ersten und zweiten Obergeschoß. Hierzu wurde nach Angaben der Klagepartei vier Stunden aufgewendet. Die ... weiter lesen
Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1.2.2000, Az. 13 S 5083/99 Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Beklagte ist aus den vom Amtsgericht genannten Gründen, auf die unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen wird (§ 543 ZPO), verpflichtet, es zu unterlassen, Filmaufzeichnungen mittels einer Videokamera auf dem Grundstück Fl.Nr. ... zu machen, soweit hierdurch das Anwesen Fl.Nr. ..., die dahinter befindliche öffentliche Straße und das Hofgrundstück Fl.Nr. ... betroffen sind. Auch das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. 1) Durch die Filmaufzeichnungen ist der Kläger jedenfalls in seiner Individualsphäre betroffen, da er ... weiter lesen
Rechtsprechung des Oberlandesgerichts in Zivilsachen Nachbarrecht Informationen zum Sachverhalt: Die Kläger und der Beklagte sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Unterfranken. Die Kläger haben das ihnen gehörige Grundstück vom Voreigentümer im August 1994 erworben. Zu diesem Zeitpunkt war auf dem Nachbargrundstück des Beklagten bereits ein Erweiterungsbau im Rohbau vorhanden. Der vormalige Eigentümer des klägerischen Grundstücks hatte dem Erweiterungsbau privatschriftlich zugestimmt. Der Erweiterungsbau überschreitet die zulässigen Abstandsflächen um bis zu zwei Meter. Mit ihrer Klage haben die Kläger begehrt, das ohne Baugenehmigung errichtete Erweiterungsanwesen auf dem Nachbargrundstück zu beseitigen. ... weiter lesen
Kurzfassung Wer sein Grundstück nicht über öffentliche Wege erreichen kann, darf dazu auf einem sogenannten Notweg den Grund und Boden des Nachbarn benutzen – allerdings nur in dem Umfang, den die Beschaffenheit des eigenen Grundstücks erforderlich macht. Und gegen „Notwegrente“ – also Bezahlung. Statt der eingeklagten drei Meter breiten Trasse, die jederzeit benutzt werden kann, bekam darum der Eigentümer eines Gartengrundstückes vom Landgericht Coburg nur einen Ein-Meter-Notweg zugesprochen, den er nur in bestimmten Zeiträumen benutzen darf. Und er hat dafür jedes Jahr 1.000.- DM an den Nachbarn zu bezahlen. Sachverhalt Im entschiedenen Fall stritten sich zwei nebeneinander wohnende Grundstückseigentümer, von ... weiter lesen
Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23.5.2000, Az. 13 S 10117 / 99; rechtskräftig - Kein Abwehranspruch gegen ortsüblichen Laubfall von Bäumen aus benachbarten Gärten - Kein Anspruch auf Zurückschneiden von Bäumen, um mehr Licht zu bekommen Kurzfassung Mit Laubfall von benachbarten Bäumen und mit gelegentlich herabfallenden Zweigen müssen sich Grundstücks-Besitzer abfinden, - jedenfalls dann, wenn solche Beeinträchtigungen ortsüblich sind. Auch den Schatten, den solche Bäume nun einmal werfen, müssen angrenzende Grundbesitzer als naturgegeben hinnehmen. Mit diesem Ergebnis endete ein Nachbarrechtsstreit vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth. Der Kläger hatte von den Eigentümern des angrenzenden ... weiter lesen
Zur Frage, ob derjenige, der einen öffentlichen Feldweg aufschottert, für Schäden am Nachbargrundstück durch das deswegen veränderte Abflussverhalten haftet Kurzfassung Das Aufschottern eines öffentlichen Feld- oder Waldweges kann Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Fließt wegen des geänderten Fahrbahnaufbaus verstärkt Wasser auf ein Anliegergrundstück, muss der „Aufschotterer“ die Schäden zahlen. Das entschied das Landgericht Coburg und verurteilte eine Baufirma zu Schadensersatz und Beseitigung der Beeinträchtigung. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte die Aufschotterung einen Wassereintritt in den Keller des Klägers verursacht. Den Feuchtigkeitsschaden (rund 1.600,- DM) muss die Baufirma nun ... weiter lesen
Dies hat jetzt der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden und damit eine anderslautende Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe vom September 2001 aufgehoben. Der Betroffene - ein 62jähriger Landwirt aus dem Kreis Karlsruhe - hatte im Sommer 2000 eine Ligusterhecke, deren Äste bis zu vier Metern vom Nachbargrundstück in sein landwirtschaftlich genutztes Grundstück hineinragten, über eine Länge von 120 Metern zurückgeschnitten, weil die Überhänge die Benutzung des angrenzenden Weges mit landwirtschaftlichen Maschinen behinderten. Wie die Verwaltungsbehörde zuvor hat das Amtsgericht Karlsruhe hierin einen fahrlässigen Verstoß gegen das Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG) erblickt und gegen den ... weiter lesen
Umstrittene Rechtsfrage: Ein Grundstückseigentümer möchte sein Grundstück an das gemeindliche Entwässerungssystem anschließen. Zwischen seinem Grundstück und dem öffentlichen Kanal liegt jedoch ein anderes Grundstück. Die Eigentümer der beiden Grundstücke können sich nicht einigen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer des hinteren Grundstücks verlangen kann, die Anschlussleitung vom Hinterlieger-Grundstück zum öffentlichen Kanal über das Vorderlieger-Grundstück zu verlegen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth billigte dem Eigentümer des Hinterlieger-Grundstücks ein beschränktes Notleitungsrecht zu und entschied, dass der Eigentümer des Vorderlieger-Grundstücks die Verlegung der Entwässerungsleitung durch sein ... weiter lesen
Kurzfassung Die Katze auf der Blech-Motorhaube: mit diesem Titel könnte man einen Nachbarstreit überschreiben, der die Justiz beschäftigte. Amtsgericht Lichtenfels und Landgericht Coburg hatten dabei darüber zu befinden, ob Kratzer auf einem Auto von der Nachbarskatze herrührten – und daher der Nachbar Schadensersatz leisten muss. Nach Zeugenvernehmung und Einschaltung eines Gutachters stellten beide Gerichte schließlich fest: dass die Kratzer von der angeblichen Übeltäterin stammten, war nicht zu beweisen. Aus dem Schadensersatz wurde daher nichts. Sachverhalt Zwischen zwei Nachbarn hatte sich eine Hauskatze zum Streitobjekt gemausert. Beharrlich bestieg sie den Pkw, der gerade nicht ihrem Herrchen gehörte, um ... weiter lesen
Der u.a. für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß der Betreiber eines Weinbergs nicht verpflichtet ist, seine Reben gegen den Befall mit Mehltau zu schützen, um eine Ausbreitung auf das Nachbargrundstück zu verhindern. Die Parteien sind Weinerzeuger und bewirtschaften in Rheinland-Pfalz unmittelbar aneinander grenzende Weinberge. Im Jahre 1995 wurden die Reben beider Weinberge in besonders hohem Maße mit Mehltau befallen. Da der Beklagte seinen Weinberg in diesem Jahr nicht bewirtschaftete, die Fläche vielmehr zur Erhöhung seiner zulässigen Erntehöchstmenge ausnutzte, konnte sich der Pilz auf seinem Grundstück ungehindert ausbreiten. Nach Behauptung des Klägers führte dies zu einem ... weiter lesen
Zur Frage, wann ein Freisitz für den Nachbarn eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellt Kurzfassung Ein Hauseigentümer muss nicht immer hinnehmen, dass sein Ausblick durch nachbarliche Bauten gestört wird. Liegt eine unzumutbare Beeinträchtigung vor, kann er auf Beseitigung des Bauwerkes, z. B. eines Freisitzes, klagen. Das entschieden jetzt Amts- und Landgericht Coburg. Sie verurteilten einen Grundeigentümer, einen in Holzbaubauweise errichteten Freisitz zu beseitigen. Begründung: Die Sicht der klagenden Nachbarin aus ihrem Küchenfester werde durch den Holzbau in nicht hinzunehmender Art und Weise eingeschränkt. Sachverhalt Zwischen Nachbarn schwelten schon seit Jahren – teilweise vor Gericht ... weiter lesen
Zu den Voraussetzungen eines Notwegerechts Kurzfassung Ein Notwegerecht kann nur der vom Nachbarn beanspruchen, der zu seinem Grund und Boden nicht über ein anderes eigenes Grundstück ausreichend gelangen kann. Dafür muss er gegebenenfalls von unbequemeren oder teureren Zugangsmöglichkeiten Gebrauch machen. Im Einzelfall kann dabei auch verlangt werden, dass der Eigentümer eines zugangslosen Gartengrundstücks einen Steg über einen Wassergraben baut und nutzt. Das entschieden jetzt Amtsgericht Lichtenfels und Landgericht Coburg – und wiesen deshalb eine Nachbarklage auf Einräumung eines Notweges ab. Sachverhalt Das Gartengrundstück des späteren Klägers ist ohne Zugang zu öffentlichen Wegen und vom ... weiter lesen