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Der u.a. für das Nachbarrrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat über die Ansprüche eines Eigentümers wegen Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch Kiefern auf dem Nachbargrundstück entschieden. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück der Beklagten stehen nahe der Grundstücksgrenze zwei Kiefern, die bei Klageerhebung ca. 14 m hoch waren. Von einem der Bäume ragten Zweige in einer Höhe von ca. 9 m ungefähr 2,3 m, von dem anderen Baum ragen Zweige in einer Höhe von ca. 5 m ungefähr 0,4 m auf das Grundstück des Klägers herüber; auch fallen Kiefernnadeln und -zapfen auf sein Grundstück. Der Kläger behauptet, daß er wegen der abfallenden Nadeln und Zapfen das Dach, die Dachrinnen und ... weiter lesen
Naturgegebene Beeinträchtigungen durch Bäume in der Nachbarschaft (Laub, Wurzeln, Zweige) müssen Grundstückseigentümer in gewissen Grenzen hinnehmen Urteil des OLG Nürnberg vom 13.6.2000, Az. 3 U 412/00 Entscheidungsgründe (Auszug) Die Klägerin macht Ansprüche nach § 1004 BGB geltend. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa NJW 1995, 2633) ist der Tatbestand des § 1004 BGB nicht erfüllt, wenn die Beeinträchtigung ausschließlich auf Naturkräfte zurückzuführen ist. Um solche Beeinträchtigungen handelt es sich, soweit die Klägerin Maßnahmen gegen überhängende Äste und Zweige, vordringendes Wurzelwerk und Laubfall fordert. Ausnahmsweise können die Voraussetzungen des § 1004 BGB ... weiter lesen
Umstrittene Rechtsfrage: Ein Grundstückseigentümer möchte sein Grundstück an das gemeindliche Entwässerungssystem anschließen. Zwischen seinem Grundstück und dem öffentlichen Kanal liegt jedoch ein anderes Grundstück. Die Eigentümer der beiden Grundstücke können sich nicht einigen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer des hinteren Grundstücks verlangen kann, die Anschlussleitung vom Hinterlieger-Grundstück zum öffentlichen Kanal über das Vorderlieger-Grundstück zu verlegen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth billigte dem Eigentümer des Hinterlieger-Grundstücks ein beschränktes Notleitungsrecht zu und entschied, dass der Eigentümer des Vorderlieger-Grundstücks die Verlegung der Entwässerungsleitung durch sein ... weiter lesen
Die Parteien sind zwei Wohnungseigentümergemeinschaften, denen zwei benachbarte Anwesen in der B.straße in München gehören. 1987 ließ die beklagte WEG an der hofseitigen Rückwand ihres Anwesens Efeu pflanzen, der bis 1991 an beiden Hauswänden bis zum Dach hochwuchs. Im Sommer 1991 renovierten die Beklagten die Fassade ihres Anwesens. Dabei wurden die Efeuwurzeln entfernt mit der Folge, dass die am Anwesen der Klägerin befindlichen Efeuranken verwelkten und abstarben. Da die Beklagten die Beseitigung der Ranken ablehnten, legte ein Miteigentümer der Klagepartei selbst Hand an und beseitigte einen Teil der Ranken zwischen dem ersten und zweiten Obergeschoß. Hierzu wurde nach Angaben der Klagepartei vier Stunden aufgewendet. Die ... weiter lesen
Ausgleich zwischen Grundstücksnachbarn für Schäden, die durch das Umstürzen eines Grenzbaums verursacht wurden Der u. a. für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Verpflichtung eines Grundstückseigentümers zum Ersatz von Schäden, die dem Nachbarn durch das Umfallen eines auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden Baumes entstanden sind, entschieden. Die Parteien sind (Mit-)Eigentümer benachbarter Grundstücke. Zumindest teilweise auf der Grundstücksgrenze stand eine alte Steineiche, die seit mehreren Jahren eine verringerte Belaubung sowie totes Holz in der Krone zeigte; außerdem hatte sich rings um den Stamm der Fruchtkörper eines Pilzes (Riesenporling) gebildet. Im Jahr 1996 ließ ... weiter lesen
Zur Frage, ob ein Grundeigentümer auf das Grundstück des Nachbarn wachsende Baumwurzeln beseitigen und für durch das Wachstum der Bäume verursachte Schäden aufkommen muss Kurzfassung Des Nachbarn Baumwurzeln im eigenen Erdreich muss der Grundstückseigentümer jedenfalls dann dulden, wenn sie die Benutzung seines Eigentums nicht beeinträchtigen. Und er kann auch nicht jeden Schaden an seiner Gartenmauer, der auf das Baumwachstum zurückzuführen ist, vom Nachbarn ersetzt verlangen. Das entschied das Landgericht Coburg und wies die Klage eines Grundeigentümers gegen seinen Nachbarn auf Beseitigung von Wurzeln und Schadensersatz in Höhe von rund 17.300,- € ab. Ansprüche wegen allein durch den wachstumsbedingten ... weiter lesen
Zu den Voraussetzungen eines Notwegerechts Kurzfassung Ein Notwegerecht kann nur der vom Nachbarn beanspruchen, der zu seinem Grund und Boden nicht über ein anderes eigenes Grundstück ausreichend gelangen kann. Dafür muss er gegebenenfalls von unbequemeren oder teureren Zugangsmöglichkeiten Gebrauch machen. Im Einzelfall kann dabei auch verlangt werden, dass der Eigentümer eines zugangslosen Gartengrundstücks einen Steg über einen Wassergraben baut und nutzt. Das entschieden jetzt Amtsgericht Lichtenfels und Landgericht Coburg – und wiesen deshalb eine Nachbarklage auf Einräumung eines Notweges ab. Sachverhalt Das Gartengrundstück des späteren Klägers ist ohne Zugang zu öffentlichen Wegen und vom ... weiter lesen
Notweg nicht für Maschinen jeder Größe Kurzfassung Auch ein Notwegerecht zu landwirtschaftlichen Nutzflächen hat Grenzen. Der Inhaber eines solchen Rechtes kann nämlich nicht verlangen, mit jedem denkbaren landwirtschaftlichen Gerät zu seinen Feldern zu gelangen. Er muss sich vielmehr gegebenenfalls auf kleinere Traktoren und Maschinen verweisen lassen. Das entschied das Landgericht Coburg und erteilte dem Begehren mehrerer Notwegeberechtigter, eine breitere Notwegetrasse zu erhalten, eine Absage. Die vorhandenen 3,45 Meter seien in jedem Fall genug, um mit ausreichendem Gerät zu den Feldern zu gelangen. Sachverhalt Die landwirtschaftlichen Flächen mehrerer Eigentümer hatten „Inselcharakter“ – sie lagen ... weiter lesen
Kurzfassung Wer sein Grundstück nicht über öffentliche Wege erreichen kann, darf dazu auf einem sogenannten Notweg den Grund und Boden des Nachbarn benutzen – allerdings nur in dem Umfang, den die Beschaffenheit des eigenen Grundstücks erforderlich macht. Und gegen „Notwegrente“ – also Bezahlung. Statt der eingeklagten drei Meter breiten Trasse, die jederzeit benutzt werden kann, bekam darum der Eigentümer eines Gartengrundstückes vom Landgericht Coburg nur einen Ein-Meter-Notweg zugesprochen, den er nur in bestimmten Zeiträumen benutzen darf. Und er hat dafür jedes Jahr 1.000.- DM an den Nachbarn zu bezahlen. Sachverhalt Im entschiedenen Fall stritten sich zwei nebeneinander wohnende Grundstückseigentümer, von ... weiter lesen
Zur Frage, wann ein Freisitz für den Nachbarn eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellt Kurzfassung Ein Hauseigentümer muss nicht immer hinnehmen, dass sein Ausblick durch nachbarliche Bauten gestört wird. Liegt eine unzumutbare Beeinträchtigung vor, kann er auf Beseitigung des Bauwerkes, z. B. eines Freisitzes, klagen. Das entschieden jetzt Amts- und Landgericht Coburg. Sie verurteilten einen Grundeigentümer, einen in Holzbaubauweise errichteten Freisitz zu beseitigen. Begründung: Die Sicht der klagenden Nachbarin aus ihrem Küchenfester werde durch den Holzbau in nicht hinzunehmender Art und Weise eingeschränkt. Sachverhalt Zwischen Nachbarn schwelten schon seit Jahren – teilweise vor Gericht ... weiter lesen
Sommerliches Grillen im Garten ist erlaubt, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden Sommerliches Grillen im Garten ist erlaubt, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Diese gefestigte, auch durch den Bundesgerichtshof gestützte Rechtssprechung hat das Amtsgericht München in einem kürzlich gesprochenen Urteil erneut bestätigt. Geklagt hatten zwei Miteigentümer eines Anwesens mit Garten aus Unterhaching. Sie fühlten sich durch die Grillaktionen eines Nachbarn – der das daneben liegende Haus gemietet hatte – massiv gestört. Vor Gericht trugen die Kläger vor, der Beklagte habe im Jahre 2002 von Mai bis August insgesamt 16 mal im Garten gegrillt. Die ... weiter lesen
Der u.a. für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß der Betreiber eines Weinbergs nicht verpflichtet ist, seine Reben gegen den Befall mit Mehltau zu schützen, um eine Ausbreitung auf das Nachbargrundstück zu verhindern. Die Parteien sind Weinerzeuger und bewirtschaften in Rheinland-Pfalz unmittelbar aneinander grenzende Weinberge. Im Jahre 1995 wurden die Reben beider Weinberge in besonders hohem Maße mit Mehltau befallen. Da der Beklagte seinen Weinberg in diesem Jahr nicht bewirtschaftete, die Fläche vielmehr zur Erhöhung seiner zulässigen Erntehöchstmenge ausnutzte, konnte sich der Pilz auf seinem Grundstück ungehindert ausbreiten. Nach Behauptung des Klägers führte dies zu einem ... weiter lesen