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- Der Betreiber eines Lokals kann für den von seinen Gästen ausgehenden Lärm verantwortlich sein (einschließlich Motorgeräusche beim Wegfahren) - Die Gaststätten-Erlaubnis entbindet nicht von der Beachtung des Lärmschutzes - Bei der Wertung des Lärms als "wesentlich" ist auf den verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1.2.2000, Az. 13 S 5083/99 Endurteil Dem Beklagten wird geboten, durch den Betrieb seines Vereinsheimes ... veranlaßten ruhestörenden Lärm, durch den die Nachtruhe der Kläger im Anwesen .... in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr wesentlich beeinträchtigt wird, zu unterlassen. Entscheidungsgründe ... weiter lesen
Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18.10.2000, Az. 12 U 2174/00 - Der Eigentümer eines Grundstücks kann vom Besitzer des Nachbargrundstücks verlangen, dass er überhängende Zweige von Bäumen oder Sträuchern entfernt. - Beseitigt der Nachbar die auf das andere Grundstück hinüber hängenden Zweige trotz Aufforderung nicht, kann der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks die Zweige selber abschneiden. - Die Kosten der Selbsthilfe-Aktion trägt dann der säumige Nachbar. Vorbemerkung zum besseren Verständnis der nachfolgenden Entscheidung, die nach § 543 ZPO keinen Tatbestand und damit auch keine Sachverhalts-Schilderung enthält: Die Klägerin und die beiden Beklagten sind ... weiter lesen
Zur Frage, ob ein Grundeigentümer auf das Grundstück des Nachbarn wachsende Baumwurzeln beseitigen und für durch das Wachstum der Bäume verursachte Schäden aufkommen muss Kurzfassung Des Nachbarn Baumwurzeln im eigenen Erdreich muss der Grundstückseigentümer jedenfalls dann dulden, wenn sie die Benutzung seines Eigentums nicht beeinträchtigen. Und er kann auch nicht jeden Schaden an seiner Gartenmauer, der auf das Baumwachstum zurückzuführen ist, vom Nachbarn ersetzt verlangen. Das entschied das Landgericht Coburg und wies die Klage eines Grundeigentümers gegen seinen Nachbarn auf Beseitigung von Wurzeln und Schadensersatz in Höhe von rund 17.300,- € ab. Ansprüche wegen allein durch den wachstumsbedingten ... weiter lesen
Zur Frage, wann ein Freisitz für den Nachbarn eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellt Kurzfassung Ein Hauseigentümer muss nicht immer hinnehmen, dass sein Ausblick durch nachbarliche Bauten gestört wird. Liegt eine unzumutbare Beeinträchtigung vor, kann er auf Beseitigung des Bauwerkes, z. B. eines Freisitzes, klagen. Das entschieden jetzt Amts- und Landgericht Coburg. Sie verurteilten einen Grundeigentümer, einen in Holzbaubauweise errichteten Freisitz zu beseitigen. Begründung: Die Sicht der klagenden Nachbarin aus ihrem Küchenfester werde durch den Holzbau in nicht hinzunehmender Art und Weise eingeschränkt. Sachverhalt Zwischen Nachbarn schwelten schon seit Jahren – teilweise vor Gericht ... weiter lesen
Kurzfassung Wer sein Grundstück nicht über öffentliche Wege erreichen kann, darf dazu auf einem sogenannten Notweg den Grund und Boden des Nachbarn benutzen – allerdings nur in dem Umfang, den die Beschaffenheit des eigenen Grundstücks erforderlich macht. Und gegen „Notwegrente“ – also Bezahlung. Statt der eingeklagten drei Meter breiten Trasse, die jederzeit benutzt werden kann, bekam darum der Eigentümer eines Gartengrundstückes vom Landgericht Coburg nur einen Ein-Meter-Notweg zugesprochen, den er nur in bestimmten Zeiträumen benutzen darf. Und er hat dafür jedes Jahr 1.000.- DM an den Nachbarn zu bezahlen. Sachverhalt Im entschiedenen Fall stritten sich zwei nebeneinander wohnende Grundstückseigentümer, von ... weiter lesen
Der u.a. für das Nachbarrrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat über die Ansprüche eines Eigentümers wegen Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch Kiefern auf dem Nachbargrundstück entschieden. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück der Beklagten stehen nahe der Grundstücksgrenze zwei Kiefern, die bei Klageerhebung ca. 14 m hoch waren. Von einem der Bäume ragten Zweige in einer Höhe von ca. 9 m ungefähr 2,3 m, von dem anderen Baum ragen Zweige in einer Höhe von ca. 5 m ungefähr 0,4 m auf das Grundstück des Klägers herüber; auch fallen Kiefernnadeln und -zapfen auf sein Grundstück. Der Kläger behauptet, daß er wegen der abfallenden Nadeln und Zapfen das Dach, die Dachrinnen und ... weiter lesen
Die spätere Klägerin – eine Münchener Bauträgergesellschaft – bebaute und veräußerte im Jahre 2003 ein Grundstück mit Doppelhaushälfte in der Dornröschenstraße in München. In dem notariellen Kaufvertrag verpflichtete sie sich gegenüber dem Erwerber, für die Beseitigung einer Fichte, die an der Grenze zum Grundstück des (später Beklagten) Nachbarn steht, zu sorgen. Da der Nachbar der Fällung der Fichte nicht zustimmte, kam der Fall vor das Amtsgericht München. Die Klägerin bezog sich vor Gericht auf § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dort ist bestimmt: “Steht auf der Grenze ein Baum, so kann jeder der Nachbarn dessen Beseitigung verlangen“, wobei die Kosten der Fällung grundsätzlich beiden Nachbarn hälftig zur Last fallen. ... weiter lesen
"Störendes Gartenhaus" LG München I, Beschluss vom 30.01.2004, Az. 1 T 14169/03 Wohnungseigentümer müssen grundsätzlich ein Gartenhaus in ihrer Anlage nicht dulden. Derartige Baulichkeiten wirken in der Regel störend und müssen beseitigt werden, wenn die übrigen Wohnungseigentümer dies verlangen. Ein Anspruch auf Beseitigung eines Gartenhauses besteht ausnahmsweise nur dann nicht, wenn nach den örtlichen Gegebenheiten keine Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer feststellbar ist. Das Landgericht München I hat am 30.1.2004 eine Entscheidung des Amtsgerichts München bestätigt, das einen Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft, der auf Beseitigung eines Gartenhauses gerichtet war, für ungültig ... weiter lesen
Die Parteien sind zwei Wohnungseigentümergemeinschaften, denen zwei benachbarte Anwesen in der B.straße in München gehören. 1987 ließ die beklagte WEG an der hofseitigen Rückwand ihres Anwesens Efeu pflanzen, der bis 1991 an beiden Hauswänden bis zum Dach hochwuchs. Im Sommer 1991 renovierten die Beklagten die Fassade ihres Anwesens. Dabei wurden die Efeuwurzeln entfernt mit der Folge, dass die am Anwesen der Klägerin befindlichen Efeuranken verwelkten und abstarben. Da die Beklagten die Beseitigung der Ranken ablehnten, legte ein Miteigentümer der Klagepartei selbst Hand an und beseitigte einen Teil der Ranken zwischen dem ersten und zweiten Obergeschoß. Hierzu wurde nach Angaben der Klagepartei vier Stunden aufgewendet. Die ... weiter lesen
Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23.5.2000, Az. 13 S 10117 / 99; rechtskräftig - Kein Abwehranspruch gegen ortsüblichen Laubfall von Bäumen aus benachbarten Gärten - Kein Anspruch auf Zurückschneiden von Bäumen, um mehr Licht zu bekommen Kurzfassung Mit Laubfall von benachbarten Bäumen und mit gelegentlich herabfallenden Zweigen müssen sich Grundstücks-Besitzer abfinden, - jedenfalls dann, wenn solche Beeinträchtigungen ortsüblich sind. Auch den Schatten, den solche Bäume nun einmal werfen, müssen angrenzende Grundbesitzer als naturgegeben hinnehmen. Mit diesem Ergebnis endete ein Nachbarrechtsstreit vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth. Der Kläger hatte von den Eigentümern des angrenzenden ... weiter lesen
Dies hat jetzt der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden und damit eine anderslautende Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe vom September 2001 aufgehoben. Der Betroffene - ein 62jähriger Landwirt aus dem Kreis Karlsruhe - hatte im Sommer 2000 eine Ligusterhecke, deren Äste bis zu vier Metern vom Nachbargrundstück in sein landwirtschaftlich genutztes Grundstück hineinragten, über eine Länge von 120 Metern zurückgeschnitten, weil die Überhänge die Benutzung des angrenzenden Weges mit landwirtschaftlichen Maschinen behinderten. Wie die Verwaltungsbehörde zuvor hat das Amtsgericht Karlsruhe hierin einen fahrlässigen Verstoß gegen das Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG) erblickt und gegen den ... weiter lesen
Der u. a. für das private Immissionsschutzrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte in zwei parallel gelagerten Verfahren über die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen von einem Unternehmen verlangt werden kann, den Betrieb von Mobilfunksendeanlagen wegen der davon ausgehenden elektromagnetischen Felder zu unterlassen. Die Beklagte zu 1 betreibt seit 1999 auf dem Kirchturm der Jakobuskirche in Bruchköbel eine Mobilfunksendeanlage. Den Standort nutzt sie aufgrund eines auf 20 Jahre befristeten Mietvertrages mit der Beklagten zu 2. Die Kläger beider Verfahren wohnen in der Nähe bzw. gehen dort einer beruflichen Tätigkeit nach. Die für Mobilfunkanlagen geltenden Grenzwerte nach § 2 in ... weiter lesen