Pferdebiss
Neben Tritten sind Bisse die häufigsten Verletzungen, die jemand durch ein Pferd erleiden kann. Ursache dafür können die Angst des Pferdes oder auch ein falsches Verhalten des Menschen sein. Da das Verhalten des Pferdes nicht berechenbar ist, gilt eine Gefährdungshaftung des Pferdehalters, der gemäß §§ 833, 847 BGB verpflichtet ist, einer Personen, die durch einen Pferdebiss materiell oder immateriell geschädigt wurde, einen Schadensersatz zu leisten. Dabei müssen nicht nur die Kosten für eine Heilbehandlung, sondern unter Umständen auch
-
Rechtsanwaltskosten,
-
beschädigte Kleidungsstücke,
-
Lohnausfall (z. B. für einen Arztbesuch während der üblichen Arbeitszeit)
gezahlt werden. Zusätzlich zum Schadensersatz hat die geschädigte Person aber auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld, dessen Höhe sich nach Art und Schwere der Verletzung richtet. Allerdings wird bei der Höhe des Schmerzensgeldes z. B. auch berücksichtigt,
-
in wieweit eine mögliche Mitschuld der geschädigte Person vorliegt,
-
die Dauer einer ärztlichen oder stationären Behandlung,
-
die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit,
-
möglicherweise dauerhafte Beschwerden bzw. Narben.
Gerade dann, wenn es um die Höhe einer Schmerzensgeldzahlung geht, sollte der fachlich kompetente Rat eines Rechtsanwalts für Pferdebiss eingeholt werden, der bei Bedarf auch die Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen beantragen kann. Bei Streitigkeiten mit der Pferdehalter-Haftpflichtversicherung kann er mit seinem speziellen Fachwissen ebenfalls eine Unterstützung sein und zu einer Lösung der Angelegenheit beitragen. Aber nicht nur in außergerichtlichen Angelegenheiten, sondern auch im Falle eines Gerichtsverfahrens vertritt ein Rechtsanwalt für Pferdebiss kompetent mit seinem Fachwissen die Interessen seiner Mandanten vor dem zuständigen Gericht, um eine Lösung für beide Seiten zu erwirken.