Probezeit Führerschein
Um die Anzahl der Unfälle, die durch Fahranfänger verursacht werden, zu verringern, erfolgt die Ausstellung neuer Führerscheine seit Ende 1986 nur noch auf Probe. Die Probezeit von zwei Jahren beginnt mit dem Tag, an dem der Führerschein ausgestellt wurde, und endet zwei Jahre später mit Ablauf des entsprechenden Tages, der auch im Führerschein mit aufgeführt ist. Der Führerschein auf Probe besitzt die volle Gültigkeit und es erfolgt automatisch seine endgültige Erteilung, sofern während der Probezeit keine schwerwiegenden Verstöße vorgelegen haben. Sofern es während der Probezeit zu einem Verkehrsverstoß kommt, der
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Punkte in Flensburg,
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ein Fahrverbot,
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einen Führerscheinentzug
nach sich zieht, wird der Besuch eines Aufbauseminars (Nachschulung) erforderlich. Dabei werden die Verkehrsverstöße bzw. Verkehrsstraftaten in sogenannte A-Verstöße (schwerwiegend) und B-Verstöße (weniger schwerwiegend) eingeteilt. Wird innerhalb der Probezeit
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ein schwerwiegender Verstoß (A-Verstoß) begangen oder
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zwei weniger schwere Verstöße (B-Verstoß) begangen oder
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an einem Aufbauseminar teilgenommen,
wird die Probezeit auf vier Jahre verlängert. Verwarnungsgelder, die keine Punkte in Flensburg nach sich bringen, haben keinen Einfluss auf die Dauer der Probezeit.
Gerade, wenn Fahranfänger eine Verkehrsordnungswidrigkeit begannen haben, kann die Unterstützung eines Rechtsanwalt für Probezeit Führerschein erforderlich werden. Sinnvoll ist es sich an einen Anwalt für Führerschein Probezeit zu wenden, da dieser nicht nur über umfangreiche praktische Erfahrungen in diesem Rechtsgebiet, sondern auch über entsprechende Fachkenntnisse verfügt.
Ein Führerschein auf Probe wird auch an Inhaber von ausländischen Führerscheinen ausgestellt. Ein Rechtsanwalt für Probezeit Führerschein verfügt über die entsprechenden Fachkenntnisse auf diesem Rechtsgebiet. Er kann darüber Auskünfte geben,
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welche Voraussetzungen für eine Führerscheinumschreibung gelten,
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in welchem Zeitraum diese möglich ist
und unterstützt seine Mandanten während des Verfahrens.