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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin Will der Arbeitnehmer sich gegen eine Kündigung erfolgreich wehren und gegebenenfalls auch eine Abfindung erstreiten (üblich: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, gegebenenfalls auch deutlich mehr) muss er innerhalb einer Frist von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Wann beginnt diese Dreiwochenfrist? Die Frist beginnt regelmäßig mit dem Zugang der Kündigung. Hier muss man verschiedene Arten des Zugangs unterscheiden. Zugang unter Anwesenden: Dieser ist erfolgt, wenn der Empfänger in der Lage ist, vom Inhalt der Erklärung (Kündigung) ... weiter lesen
Berlin (jur). Das „Zurechtweisen“ eines Falschparkers auf dem Weg zur Arbeit oder auf einem Betriebsweg gehört nicht zur „betrieblichen Tätigkeit“. Will ein auf dem Betriebsweg befindlicher Arbeitnehmer das Falschparken eines anderen Verkehrsteilnehmers „ausdiskutieren“, stellt ein dabei erlittener Schlag ins Gesicht kein Arbeitsunfall dar, entschied das Sozialgericht Berlin in einem am Montag, 20. März 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.: S 98 U 50/21). Geklagt hatte ein angestellter Bauleiter aus Berlin, der im Februar 2020 nach einem Termin mit seinem Pkw auf das Betriebsgelände seines Arbeitgebers fahren wollte. Ein Lkw versperrte jedoch die Einfahrt. Auch wiederholte Aufforderungen, das Fahrzeug wegzufahren, stimmten den ... weiter lesen
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht, Alexander Bredereck Berlin und Essen, zum Urteil des Arbeitsgerichts Aachen (ArbG Aachen, Urteil vom 16. Januar 2014 – 1 Ca 3163/13 –, juris). Ausgangslage: § 1 Abs. 5 KSchG sieht vor, dass, sofern bei einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung i. S. des § 111 BetrVG die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet sind, vermutet wird, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Für die betroffenen Arbeitnehmer ist dies äußerst misslich, da die Abwehrmöglichkeiten der betriebsbedingten ... weiter lesen
Eine fristlose Kündigung von Betriebsratsmitgliedern bedarf gemäß § 103 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Dabei ist die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB einzuhalten Hierbei ist zu beachten, dass das Zustimmungsverfahren nach § 103 Abs. 1 BetrVG – ebenso wie das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG – die Frist des § 626 Abs. 2 BGB weder hemmt noch verlängert. § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gilt für die Entscheidung des Betriebsrats über die Zustimmung entsprechend. Der Arbeitgeber muss das Zustimmungsverfahren daher so rechtzeitig einleiten, dass er nach Ablauf der dreitägigen Zustimmungsfrist und ... weiter lesen
Ausgangslage Wenn in einem Betrieb ein Arbeitszeitkonto geführt wird, ergibt sich häufig zum Ende von Abrechnungsperioden, spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Schwierigkeit, dass das Arbeitszeitkonto ein Minus aufweist und aufgrund der Beendigung diese Stunden tatsächlich nicht mehr nachgeholt werden können. Es stellt sich dann die Frage, inwieweit die Verrechnung mit der Vergütung für die nicht geleisteten Arbeitsstunden zulässig ist. Voraussetzung: der Eingriff in das Arbeitszeitkonto muss erlaubt sein Dem Arbeitgeber muss es grundsätzlich erlaubt sein, in das Arbeitszeitkonto einzugreifen. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Arbeitsvertrag, ... weiter lesen
Luxemburg (jur). Arbeitgeber können eine Massenentlassung nicht durch Änderungskündigungen umgehen. Wird nach einer Änderungskündigung das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet, so zählt dies bei der Schwelle zur Massenentlassung mit, urteilte am Mittwoch, 11. November 2015, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-422/14). Bei Massenentlassungen müssen Arbeitgeber die Arbeitsagentur und frühzeitig auch den Betriebsrat informieren. Der Betriebsrat kann gegebenenfalls Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan verlangen. Als Massenentlassung gilt in Betrieben mit 21 bis 59 Beschäftigten bereits die Entlassung von ... weiter lesen
Will der Arbeitgeber einzelne Arbeitsbedingungen (z.B. das Gehalt, die Tätigkeit, den Arbeitsort) ändern, kann er dies grundsätzlich nur dann, wenn der Arbeitnehmer der beabsichtigten Änderung zustimmt. Ohne das Einverständnis des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht ändern. Um den Arbeitnehmer zu einer Zustimmung zur Weiterarbeit unter geänderten Bedingungen zu bewegen, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine sogenannte Änderungskündigung aussprechen. Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zu geänderten Vertragsbedingungen. ... weiter lesen
• Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld. • Ein Anspruch kann sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ergeben. • Weiter kann ein Anspruch auf Weihnachtsgeld aus betrieblicher Übung bestehen. • Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld mehrfach zahlt ohne den ausdrücklichen Vorbehalt, dass durch die Zahlung kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers für die Zukunft entstehen soll. • Ungleichbehandlungen beim Weihnachtsgeld dürfen nur aus sachlichen Gründen erfolgen. • Sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung sind unter anderem o Dauer der ... weiter lesen
• Leistet der Arbeitnehmer über die gesetzliche Arbeitszeit bzw. über die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit hinaus zusätzlich Arbeit (Mehrarbeit/Überstunden), ist diese grundsätzlich zu vergüten. Es kann jedoch auch ein Freizeitausgleich vertraglich vereinbart werden. • Angeordnet werden können Mehrarbeit/Überstunden nur, wenn diese im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag positiv geregelt ist. Ist nichts Derartiges vereinbart, ist der Arbeitnehmer nicht zur Mehrarbeit/Überstunden verpflichtet. Die Ausnahme sind Not- oder Katastrophenfälle. • Der Arbeitnehmer schuldet Mehrarbeit/Überstunden nur dann - ... weiter lesen
Ein Beitrag von Alexander Bredereck , Fachanwalt für Arbeitsrecht , Berlin und Essen. Das Leistungsvermögen nimmt bei Arbeitnehmern im höheren Alter im Vergleich zu jüngeren Kollegen oftmals ab. Deswegen müssen sich ältere Arbeitnehmer aber in der Regel keine Sorgen um ihren Arbeitsplatz machen. Kündigungsschutz Bei mehr als zehn regelmäßig im Unternehmen beschäftigten Mitarbeitern greift der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz für ältere Arbeitnehmer ganz genauso wie für jüngere. Als zulässige Kündigungsgründe scheiden dann sowohl das Alter als die altersbedingt verminderte Leistungsfähigkeit aus. ... weiter lesen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In den allgemeinen Arbeitsbedingungen ist der Hinweis im Arbeitsvertrag erforderlich, dass Sonderzahlungen gegenüber dem Arbeitnehmer der Freiwilligkeit und dem Widerruf unterliegen. Ansonsten könne der Arbeitgeber keine vorbehaltlosen Änderungen dieser Zahlungen vornehmen. Eine genaue Bestimmung der Anteile der Sonderzahlungen, die unter dem Freiwilligkeitsvorbehalt und unter dem Widerrufsvorbehalt stehen, sei aus diesem Grunde erforderlich. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) mit seinem Urteil vom 27.08.2012 (5 Sa 54/12) ... weiter lesen
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen. Prüfung auf Scheinselbstständigkeit: Das Thema Scheinselbstständigkeit und in diesem Zusammenhang die Abgrenzung von Selbstständigen und Arbeitnehmern sowie die Frage, wie Arbeitgeber, Auftraggeber, Selbstständige wie auch Arbeitnehmer in entsprechenden Fällen vorgehen können, gehört zu meinen Schwerpunktgebieten im Arbeitsrecht. Zunehmend kommt es hier zu Prüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung, die Beiträge in die Rentenkasse bekommen möchte. Wie lassen sich echte Selbstständige von Arbeitnehmern unterscheiden und wie ist die Tätigkeit als Telefoninterviewer zu ... weiter lesen