Infos zum Rechtsanwalt für Schulrecht
Das Schulrecht in Deutschland ist ein kontroverses Thema, man postuliert ganz allgemein, das die Erziehungsmethodik, die Pädagogik ohne größere Vorbehalte aus den vergangenen Jahrhunderten übernommen wurden und bis zum Ende des zwanzigsten Jahrhunderts ohne ein stabiles Gebäude aus Systematik, Verordnungen und Gesetzen bestand. Das Schulrecht ist in Deutschland, eine Tatsache die Schwierigkeiten impliziert, Länderangelegenheit. Dies gibt sich so aufgrund des Artikels 30 und Artikel 70 Absatz1 des Grundgesetzes. Es sind aber deutlich alte Traditionen zu verzeichnen, es existieren zahlreiche Absprachen, es gibt die Kultusministerkonferenz, die Anerkennung von Schulabschlüssen sowie Lernbefähigungen in anderen Ländern, ein Trend zur Konvergenz. Einen allzu großen Unterschied in den Schulen der einzelnen Länder gibt es jedoch nur vereinzelt, was zum Beispiel Förderschulen, die Integration oder das Gesamtschulenkonzept angeht.
Schulgesetzgebung der Länder
Der Anspruch des Gesetzes an die jungen Erwachsenen und an sich selbst ist hoch. Das Schulrecht besteht im Allgemeinen aus Gesetzen, Richtlinien, Verordnungen, Verfassungsbestimmungen und Erlassen. Aus dem Grundrecht hergeleitet sind lediglich die Tatsache, dass das Schulwesen unter staatlicher Aufsicht steht, das Privatschulen zugelassen sind, das Religionsunterricht ein normales Lehrfach darstellt, das Vorschulen aufgehoben bleiben. Alles andere ist in den Gesetzen der jeweiligen Länder geregelt.
Dabei wird zum Beispiel die Verfassung des Bundeslandes Hessen, das Schulwesen zur Sache des Staates gemacht, die allgemeine Schulpflicht, die Schulaufsicht durch hauptamtliche Lehrer bestimmt. Es werden postuliert die Grundsätze der Toleranz, das Prinzip des Erziehungsberechtigten, die Unentgeltlichkeit des Unterrichtes und ein unverfälschter Geschichtsunterricht. Die Gesetzgebung hat das Ziel formuliert, sittliche Persönlichkeiten zu erziehen, Rücksicht auf weltanschauliche und auch auf religiös orientierte Empfindungen und Grundsätzen zu nehmen. Der junge Mensch soll zu beruflicher Tüchtigkeit, der Ehrfurcht und Nächstenliebe, der Selbstständigkeit und dem Verantwortungsbewusstsein, dem Dienst am Volk und der Menschheit, der Wahrhaftig und hehrer Dinge mehr befähigt werden.
Konkret sind weiter in den Vorschriften der entsprechenden Ländergesetze zu finden Vorschriften über die Erziehungsziele, die Schulformen, auch die Verordnungen zur Schulpflicht, selbstverständlich die Beurteilung der Leistungen mit Zeugnissen und Noten. Auch pädagogische Strafmaßnahmen sind in den entsprechenden Gesetzen der Länder zu finden. Zum Beispiel gibt es in Hessen acht Abstufungen die vom Ausschluss aus dem Unterricht für einen Tag bis hinauf zum Verweis von allen Schulen der Schulform, von der man verwiesen wurde, reichen. Auch die Rechtsstellung der Lehrer mit ihrer pädagogischen Freiheit, die Schulleitung mit Schulleiter, Stellvertreter und Lehrern mit speziellen Funktionen ist in der Verfassung genau geregelt. Viele weitere Normen bestimmen die Schulorganisation. Hier dreht es sich um Pädagogik und Unterricht, die Verordnungen über die sonderpädagogische Förderung; über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe, und dem beruflichen Gymnasium, über das Berufsgrundbildungsjahr, über die Ausbildung an Berufsfachschulen, über die Abiturprüfung von Nichtschülern, der Ausgestaltung der Schulen für Erwachsene, über besondere Bildungsmaßnahmen an beruflichen Schulen. Eigentlich alles ist im Schulbetrieb mit Normen und Erlassen, Vorschriften und Gesetzen absolut genau geregelt. So gibt es Erlasse zu Schulfahrten, dem „Hitzefrei“ und natürlich geht es um die Mitbestimmung von Eltern und Schülern, auf die Einflüsse durch Werbung und auch die Richtlinien der Schülerzeitungen sind geregelt. Es existieren Erlasse zu schriftlichen Meinungsäußerungen im Schulbetrieb, für Schüler ganz genauso wie für Lehrer. Gesetzlich von der Verfassung des Bundeslandes geregelt ist auch die Pflicht der Lehrkräfte mit ihrem Wissen auf dem Laufenden zu bleiben, um so das Wissen der Schüler optimieren zu können. Es gibt Erlasse zu Elternspenden natürlich die Dienstordnung für Lehrkräfte und Schulleiter. In der hessischen Verfassung, wie auch in anderen Bundesländern sind hier die im Grundgesetz verankerten Grundsätze des Berufsbeamtentums, neben dem Beamtengesetz, der Urlaubsverordnung und dem Gesetz über Gleichberechtigung und die Richtlinien für schwerbehinderte Angehörige relevant. In der Schulkonferenz sind Eltern und Schüler beteiligt, es gibt Vorschriften zu Lehrerkonferenzen und auch Klassenkonferenzen. Nicht zu vergessen die Verordnungen zur Aufsicht über die Schüler und die besonderen Sicherheitsvorschriften bei sportlicher Betätigung.