Standgeld
Das Standgeld ist im Transport- und Speditionsrecht verankert und kommt beispielsweise zum Tragen, wenn der Spediteur auf die Entladung warten muss. Der Empfänger der Fracht hat dann dem Spediteur ein sogenanntes Standgeld zu zahlen. Im HGB unter § 412 ist das Verladen und Entladen von Gütern geregelt, wobei hier dem Empfänger auch eine angemessene Frist eingeräumt werden muss, für die Entladung Sorge zu tragen. Der Spediteur muss es hinnehmen, eine Zeit auf die Entladung warten zu müssen. Diese Zeitspanne ist in den Frachtkosten mit einzukalkulieren.
Standgeld kann auch zum Thema werden, wenn in einem anderen Fall ein Fahrzeug in die Kfz-Werkstatt gegeben wird zur Reparatur. Für den Zeitraum der Werkstatttätigkeit ist kein Standgeld zu erheben, da das Fahrzeug zur Bearbeitung dorthin verbracht worden ist. Wird aber bei Abholung des Fahrzeuges der zu entrichtende Werkstattpreis vom Fahrzeuginhaber nicht gezahlt, hat der Werkstattbetreiber das Recht, das Fahrzeug in seiner Obhut zu behalten bis zur Zahlung des Werkstattpreises. Dabei kann er auch ein Standgeld erheben. Dass sich der Kunde gegen diese Vorgehensweise in aller Regel wehren wird, liegt auf der Hand. Ein Werkstattbetreiber ist daher gut beraten, im Falle von säumigen Kunden einen Anwalt für Standgeld zurate zu ziehen.
Kommt es im Güter- und Logistikbereich zu Problemstellungen, die mit dem Standgeld in Verbindung stehen, dann kann auch hier ein Rechtsanwalt für Standgeld Ihre Rechte optimal vertreten. Er ist spezialisiert auf diesem Gebiet, kennt die gängige Rechtsprechung und weiß das HGB und andere Vorschriften zum Speditionsrecht bei Problemfällen kompetent einzusetzen.