Infos zum Rechtsanwalt für Unfallversicherung
In der Unfallversicherung unterscheidet man zwei Arten: die Private Unfallversicherung sowie die Gesetzliche Unfallversicherung. Beide Versicherungen zahlen bei einem Unfall einer Person eine Kapitalleistung oder eine Unfallrente. Der vordergründige Unterschied zwischen den Beiden jedoch ist: Die private Unfallversicherung gilt im Privatbereich und weltweit rund um die Uhr.
Die private Unfallversicherung
Unfallversicherungen werden mit vielen Zusatzoptionen angeboten, die beispielsweise eine Beitragsrückerstattung bei Nicht-Schadenseintritt gewähren oder eine verbesserte Gliedertaxe, also die Beurteilung zum Invaliditätsgrad bei Verlust oder eingeschränkter Funktionstüchtigkeit eines Körperglieds, gewähren. Auch kosmetische Operationen, Bergungskosten, Krankenhaustagegeld oder eine Kurkostenbeihilfe kann mittels Zusatzbeiträge mitversichert werden. Die Hauptleistung einer Unfallversicherung bezieht sich auf die finanzielle Absicherung nach einem Unfall, der eine Beeinträchtigung von Körper oder Geist zur Folge hatte. Als versicherungstechnischer Terminus wird hier der Begriff der Invalidität verwendet. Je nach Vereinbarung erhält der Versicherungsnehmer nach dem Unfall eine einmalige Kapitalzahlung oder eine monatliche, lebenslange Rente. Wie hoch die Invalidität nach einem Unfall angesetzt wird, legt die sogenannte Gliedertaxe fest. Sie bestimmt beispielsweise bei Verlust eines Armes 70 Prozent Invaliditätsgrad, während der Verlust eines Auges mit 50 Prozent berechnet wird. Zudem kann mit den Versicherungs-gesellschaften ein fester Zahlungsbetrag im Falle eines Todes vereinbart werden. Diese Zahlung tritt dann ein, wenn der Versicherte innerhalb eines Jahres nach dem erlittenen Unfall verstirbt.
Was viele nicht wissen: Die Fälligkeit der Leistung bei einer Invalidität kann ein Jahr dauern. Die Versicherung ist gesetzlich nicht dazu verpflichtet, unmittelbar nach dem Unfall die Leistung zu erbringen, sondern kann ärztliche Gutachten abwarten, die eventuell den Invaliditätsgrad im Laufe des Jahres durch Genesung absenken. Wer diese 12 Monate nicht finanziell überbrücken kann, kann bei seiner Versicherungsgesellschaft eine Übergangsleistung beantragen, die in den meisten Fällen ein fester Kapitalbeitrag ist, der bei schweren Verletzungen fällig und dann gezahlt wird, wenn der Versicherte sehr schwer beeinträchtigt und nicht erwerbsfähig ist.
Die gesetzliche Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung wurde 1884 im Rahmen der Bismarckschen Sozialgesetzgebung eingeführt und gehört zu den Sozialversicherungen in Deutschland. Sie soll Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermeiden bzw. im Schadensfall die Leistungsfähigkeit der Person wieder so weit wie möglich herstellen. Unfallschäden, für die die gesetzliche Unfallversicherung eintritt sind Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten – also Unfälle, die im Erwerbsleben passieren. Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind medizinische Rehabilitationsmaßnahmen sowie Lohn- und Entschädigungszahlungen. Kann der Arbeitnehmer nach dem Unfall nicht mehr die Arbeit erbringen, die er vor dem Unfall erbracht hat, kann er eine Erwerbsunfähigkeitsrente beantragen, deren Höhe anhand des Invaliditätsgrades berechnet wird und als Grundlage das Jahreseinkommen einbezieht. Zudem hat der Versicherte einen Anspruch auf verschiedene medizinische Dienstleistungen, die weit über die normal gültigen Krankenkassenleistungen hinausgehen. Dazu gehören insbesondere ambulante und stationäre Behandlungen, die Haushaltshilfe für zuhause oder Krankentagegeld. Die Unfallversicherungsgesellschaften
bieten ihren Versicherten zudem Aufenthalte in besonderen Unfallkliniken an, die speziell auf die Versorgung von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten ausgerichtet sind. Bei der Wahl des Arztes muss der Versicherte ebenfalls erst seine Versicherung kontaktieren. Anders als bei der Krankenversicherung, liegt die Arztauswahl nicht in der Hand des Versicherten, sondern muss erst von der Versicherung freigegeben werden.
Im Todesfall erhalten die Hinterbliebenen eine Leistung, die nach festen Prozentsätzen gezahlt wird.
Wann kann die gesetzliche Versicherung eine Zahlung verweigern?
Die gesetzliche Versicherung kann die Zahlung der Leistung verweigern, wenn sich der Versicherte durch den Konsum von Drogen oder Alkohol selbst gefährdet hat. Wer beispielsweise alkoholisiert beim Arbeiten in der Tischlerei einen Finger verliert, wird es schwer haben, seine Ansprüche bei der Versicherung geltend zu machen. Er hat aber trotzdem noch gute Chancen, da sich dieser Vorgang auch ohne Alkoholeinfluss in diesem Betriebsfeld ereignen könnte und somit als Arbeitsunfall eingestuft werden könnte. Fällt der Mitarbeiter aber von der Treppe, da er alkoholbedingt nicht das Gleichgewicht halten konnte, so stellt das keinen Arbeitsunfall und somit keinen Versicherungsfall dar.